Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit
Um die Tätigkeit als Handelsagent und -vertreter ausüben zu können, müssen folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:
- Mindestalter 18 Jahre;
- nicht im Angestelltenverhältnis zu Privaten, Vereinigungen oder öffentlichen und privaten Körperschaften zu stehen (einzige Ausnahme sind die Angestellten im öffentlichen Dienst mit Teilzeitvertrag nicht über 50%);
- nicht im Handelsregister mit Maklertätigkeit eingetragen zu sein und keine Maklertätigkeiten auszuüben;
- im Besitz der Lizenz der öffentlichen Sicherheit gemäß Art.127 des königlichen Dekrets 773/1931 zu sein, sollte er als Handelsagent bzw. Handelsvertreter für ein ausländisches Unternehmen deren Schmuckwaren in Italien vertritt;
- Abschluss eines Agenturvertrags (Mandat als Agent oder Vertreter) mit einem beauftragenden Unternehmen;
- Erforderlicher Besitz mindestens einer der folgenden fachlichen Voraussetzungen:
- Diplom einer Oberschule mit Handelsausrichtung oder Universitätsabschluss in Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften;
- Besuch und positiver Abschluss des von einer Region oder Provinz anerkannten Befähigungskurses für Handelsagenten und -vertreter;
- in den vergangenen 5 Jahren vor Übermittlung der zertifizierten Meldung mindestens für 2 Jahre, auch nicht durchgehend, in der Eigenschaft als Inhaber, gesetzlicher Vertreter, mitarbeitendes Familienmitglied oder arbeitender Gesellschafter Tätigkeit ausgeübt zu haben, in einem Unternehmen, das zur angegebenen Zeit die Tätigkeit
- Handel, oder
- Produktion mit Verkauf, oder
- Verabreichung von Getränken oder Verabreichung von Getränken und Speisen oder die Beherbergung von Gästen (Art. 1 LG 58/1988 – z.B. Bar, Gasthaus, Hotel)
ausgeübt hat;
- in den vergangenen 5 Jahren vor Übermittlung der zertifizierten Meldung mindestens für 2 Jahre, auch nicht durchgehend, als qualifizierter Angestellter bei einem Unternehmen als Verkäufer, Verkaufsleiter oder in der Verkaufsorganisation, mit Mindesteinstufung als Reisender und/oder in der 1. oder 2. Lohnebene des Kollektivvertrags Handel, bzw. 6. und 7. Lohnebene des Kollektivvertrags Industrie tätig gewesen sein (im Falle von Teilzeitarbeit verlängert sich die Dauer der Tätigkeit um den Prozentsatz, der zum Erreichen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses fehlt);
- im EU-Ausland fachliche Arbeit geleistet zu haben, die mit Dekret vom zuständigen Abteilungsdirektor der Abteilung Handwerk, Industrie und Handel der Provinz Bozen als fachliche Befähigung für Italien anerkannt worden ist;
- Erforderlicher Besitz aller folgenden moralischen Voraussetzungen:
- nicht rechtskräftig gewordenen Vorbeugemaßnahmen unterworfen zu sein, gemäß Gesetz 27.12.1956, Nr. 1423; 10.02.1962, Nr. 57, 31.05.1965, Nr. 575, 13.09.1982, Nr. 646 (Antimafia);
- nicht voll entmündigt, oder beschränkt entmündigt, oder wegen Delikten gegen die öffentliche Verwaltung, die Justizverwaltung, den öffentlichen Glauben, die öffentliche Wirtschaft, die Industrie und den Handel, bzw. für die Delikte vorsätzliche Tötung, Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Unterschlagung, Hehlerei, Ausstellung von ungedeckten Schecks und für jedes andere nicht fahrlässige Verbrechen, für das das Gesetz eine Gefängnisstrafe nicht unter, als Mindeststrafe zwei Jahre und als Höchststrafe fünf Jahre, vorsieht, verurteilt worden zu sein (einschließlich Urteile der Strafzumessung auf Antrag der Parteien gemäß Artt. 444, 445 SPO, sofern Nebenstrafen verhängt worden sind), außer es ist die Rehabilitierung erfolgt (Art. 5, Ges. 204/1985, Buchst. c), Art. 74, GvD 59/2010);
Gesellschaft mit mehreren gesetzlichen Vertretern
- a) Sollten in einer Gesellschaft mehrere gesetzliche Vertreter sein, müssen alle persönlich im Besitz der Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsagent/Handelsvertrete sein; in diesem Fall ist für die einzelnen gesetzlichen Vertreter (ausgenommen des Erklärenden dieser SCIA) das „Beiblatt SCIA – Handelsagenten, Handelsvertreter“ für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter auszufüllen und dieser SCIA beizulegen.
- b) Sollten nicht alle gesetzlichen Vertreter im Besitz der Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsagent/Handelsvertreter sein, können diese nicht die Funktion als gesetzliche Vertreter innehaben und entsprechend sind ihre Kompetenzen und die Eintragung beim Handelsregister zu ändern.
Als fachliche Qualifikation anerkannte Studientitel
Die in dieser Liste angeführten Diplome sind jedenfalls anerkannt. Andere, nicht aufgeführten Diplome, werden von Fall zu Fall auf der Grundlage des entsprechenden Studienplans geprüft, den die betroffene Person dem Büro vorgelegt hat.
- Diplome mit Handelsausrichtung – dreijährige Lehrgänge: addetto alla contabilità d’azienda; addetto alla segreteria d’azienda; addetto alle aziende di spedizione e trasporto; addetto alla conservazione dei prodotti alimentari; addetto agli uffici turistici; addetto alla segreteria e all’amministrazione d’albergo; operatore della gestione aziendale; operatore dell’impresa turistica, operatore d'ufficio (Bürofachkraft), Lehrabschlusszeugnis als Verkäufer (Provinz Bozen).
- Maturadiplom mit Handelsausrichtung: ragioniere e perito commerciale; ragioniere e perito commerciale per il commercio estero; ragioniere ad indirizzo mercantile; ragioniere e perito commerciale programmatore; perito turistico; perito aziendale e corrispondente in lingue estere; analista contabile; segretario di amministrazione; operatore commerciale; operatore commerciale dei prodotti alimentari; operatore turistico; tecnico delle attività alberghiere; analista contabile ad indirizzo informatico-gestionale; tecnico dei servizi turistici; tecnico della gestione aziendale; tecnico dei servizi della ristorazione; tecnico impresa turistica; Fachrichtung Verwaltung Finanzwesen und Marketing.
- Laureatsdiplome im Bereich Handel oder Rechtswissenschaften: giurisprudenza, scienze politiche, economia e commercio, scienze economiche, scienze economiche e bancarie, scienze economico-marittime, statistica, sociologia, economia politica, economia aziendale, scienze bancarie ed assicurative.
Im Ausland erlangte Studientitel
Damit die in einem ausländischen Staat (EU und nicht-EU) erlangten Diplome und akademischen Titel einen rechtlichen Wert in Italien haben, ist die Anerkennung erforderlich.
Um als fachliche Voraussetzung für die gegenständliche Tätigkeit geltend gemacht werden zu können und um in Italien rechtlichen Wert zu erlangen, müssen diese Diplome und akademischen Titel als gleichwertig erklärt werden. Unter Gleichwertigkeit versteht man das Verfahren, bei dem ein im Ausland erworbenes Diplom oder erworbener akademischer Titel als gleichwertig mit einem bestimmten in Italien erreichbaren Abschluss erklärt wird.
- Um die Erklärung der Gleichwertigkeit des schulischen Studientitels zu erlangen, ist es erforderlich, dass EU-Bürger (auch Bürger aus dem EWR-Raum (Norwegen, Island, Lichtenstein), sowie Staatsbürger der Schweiz oder San Marino) mit einem ausländischen, schulischen Studientitel bei der Deutschen, Italienischen oder Ladinischen Bildungsdirektion einen entsprechenden Antrag stellen. Weiter Informationen sind auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol abrufbar. Nicht-EU-Bürger können keine Gleichwertigkeitserklärung erhalten.
- Für akademische Titel muss der Antrag um Gleichwertigkeit bei einer zuständigen italienischen Universität gestellt werden. Sowohl EU-Bürger als auch Nicht-EU-Bürger können die akademische Anerkennung beantragen. Weitere Informationen sind auf der Webseite des Ministeriums der Universität und Forschung abrufbar.
Im Ausland geleistete fachliche Arbeit
Im Ausland geleistete fachliche Arbeit kann nicht direkt als fachliche Qualifikation für den Beginn der gegenständlichen Tätigkeit geltend gemacht werden, sondern muss vorab anerkannt werden. Die Anträge für die Anerkennung der im EU-Ausland geleisteten fachlichen Arbeit, auch in Kombination mit Diplomen, sind an die Abteilung Handwerk, Industrie und Handel der Provinz Bozen zu richten (weitere Informationen sind auf der Webseite des Landesamtes abrufbar), jene für im Nicht-EU-Ausland geleistete fachliche Arbeit an das Ministerium für die Unternehmen und das Made in Italy“ (weitere Informationen sind auf der Webseite des Ministeriums abrufbar).
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