Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Textilreinigungstätigkeit

Als berufsmäßig ausgeübte Textilreinigungstätigkeit gilt die Tätigkeit eines Unternehmens, das folgende Leistungen erbringt: Waschen, chemische Trocken- und Nassreinigung, Färben, Detachur, Bügeln, Walken und ähnliche Behandlungen von Kleidungsstücken samt Accessoires, Leder oder Kunstleder, echtem oder synthetischem Pelz, Wäsche und Heimtextilien für industrielle, Handels- oder Gesundheitszwecke, Teppichen, Tapeten, Möbelbezügen, Gebrauchsgegenständen sowie Stoffartikeln und -produkten jeder Faserart.

Der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften - bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - muss im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und mindestens eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:

  1. Teilnahme an Kursen zur fachlichen Befähigung, die insgesamt mindestens 250 Stunden in einem Zeitraum von einem Jahr umfassen,
  2. Befähigungsnachweis im einschlägigen Fachgebiet, der gemäß den geltenden Rechtsvorschriften im Bereich Berufsbildung erworben wurde und durch eine mindestens einjährige, bei einem fachspezifischen Unternehmen abgeleistete Eingliederungszeit ergänzt wird, die in den ersten drei Jahren nach Erwerb des Befähigungsnachweises abzuleisten ist,
  3. Reifezeugnis einer Fach- oder Berufsschule oder Hochschul- oder Universitätsdiplom in einschlägigen Fachgebieten,
  4. bei einem einschlägigen Unternehmen abgeleistete Eingliederungszeit von mindestens:
    • einem Jahr, wenn zuvor eine Lehre absolviert wurde, deren Dauer jener entspricht, die in den Kollektivverträgen festgelegt ist,
    • zwei Jahren als Unternehmensinhaber, mitarbeitender Gesellschafter oder mitarbeitendes Familienmitglied,
    • drei Jahren, auch mit Unterbrechungen, jedoch in einem Zeitraum von maximal fünf Jahren, wenn es sich um eine Arbeitstätigkeit im Angestelltenverhältnis handelt,
  5. Besitz einer der Voraussetzungen gemäß Artikel 6-bis des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, und gemäß den entsprechenden Durchführungsbestimmungen.

In der Eingliederungszeit laut Absatz 2 Buchstaben b) und d) ist eine kontinuierliche qualifizierte Facharbeit in fachspezifischen befähigten Unternehmen zu leisten.

Als Berufserfahrung versteht man die in Vollzeitarbeit erlangte Erfahrung.

Die Bestimmungen  finden auch dann Anwendung, wenn die betreffenden Tätigkeiten von Industrie- oder Dienstleistungsunternehmen ausgeübt werden. In diesem Fall können die entsprechenden beruflichen Voraussetzungen auch von Bediensteten des Unternehmens nachgewiesen werden.
Die Feststellung der beruflichen Voraussetzungen erfolgt bei der Überprüfung des Antrages auf Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister. 

Die berufsmäßige Ausübung der Textilreinigungstätigkeit darf nicht ambulant oder auf Standplätzen erfolgen.

Die Handelskammer Bozen bietet den Dienst an, die beruflichen Voraussetzungen für die Ausübung der Textilreinigungstätigkeit vor Übermittlung des telematischen Antrages zu überprüfen. Richten Sie eine kostenlose Anfrage um Überprüfung der beruflichen Voraussetzungen mittels E-Mail oder zertifizierter elektronischer Post.  

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