Kategorie 6
Grenzüberschreitender Abfalltransport auf italienischem Staatsgebiet
Artikel 194, Absatz 3, der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 152/2006 sieht seit 25. Dezember 2010 – zusätzlich zu den Bestimmungen über den internationalen Güterkraftverkehr - vor, dass Unternehmen, welche grenzüberschreitende Abfalltransporte auf italienischem Staatsgebiet durchführen, in das Nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe eingetragen sein müssen.
Mit Beschluss Prot. Nr. 3 vom 13. Juli 2016 in Kraft seit dem 15. Oktober 2016 und mit Beschluss Nr. 1 vom 22. Januar 2018, hat das Nationale Komitee die Kriterien, die Voraussetzungen sowie die Art und Weise der Eintragung in das Verzeichnis in diese spezifische Kategorie festgelegt.
Voraussetzungen für die Eintragung
Die Kategorie 6 ist in Klassen unterteilt, welche sich auf die jährlich transportierten Abfallmengen in Tonnen beziehen. Für jede Klasse sind spezifische Voraussetzungen erforderlich:
Eintragungsverfahren
Der Antrag um Eintragung muss telematisch übermittelt werden an:
- die gebietszuständige Regional- oder Landessektion, falls das Unternehmen über eine Zweigstelle/Niederlassung in Italien verfügt oder in Italien das Domizil wählt oder
- an eine Regional- oder Landessektion nach Wahl, falls das Domizil mittels Zertifizierter E-Mail Adresse (PEC), lautend auf das Unternehmen gewählt wird.
Dem telematischen Antrag um Eintragung müssen die in der Checkliste angeführten Unterlagen beigelegt werden.
Änderungsverfahren
Jeglicher Akt oder jede Tatsache, die eine Änderung der Eintragung im Verzeichnis zur Folge hat, muss vom Unternehmen innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eintreten mittels entsprechendem Änderungsantrag mitgeteilt werden. Der Antrag muss telematisch übermittelt werden.
Dem telematischen Änderungsantrag müssen die in der Checkliste angeführten Unterlagen beigelegt werden.
Grenzüberschreitender kombinierter Abfalltransport und Kabotage von Abfällen
Das Rundschreiben Nr. 7 vom 28/07/2022 (PDF 130.75 KB) klärt einige Aspekte zur Kabotage von Abfällen auf italienischem Staatsgebiet bezüglich Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates. Sie bietet auch einen Überblick über die Eintragungskategorien für grenzüberschreitende kombinierte Abfalltransporte.
Gesetzliche Grundlagen:
- Beschluss des Nationalen Komitees des Verzeichnisses vom 15. Dezember 2022, Nr. 8 (Anpassung Finanzkapazität Kategorie 6)
- Rundschreiben des Nationalen Komitees des Verzeichnisses vom 28. Juli 2022, Nr. 7 (PDF 130.75 KB) - grenzüberschreitender kombinierter Transport und Kabotage von Abfällen
- Rundschreiben des Nationalen Komitees des Verzeichnisses vom 9. Mai 2019 Nr. 5 (Anwendung der Bestimmungen laut Beschluss Nr. 3 vom 13. Juli 2016 - Unterlagen für die Eintragung in die Kategorie 6 des Verzeichnisses)
- Beschluss des Nationalen Komitees des Verzeichnisses vom 22. Januar 2018 Nr. 1 (Formulare für die Eintragung und Änderung, die von Subjekten eingereicht werden, die nicht der EU angehören und keine Aufenthaltserlaubnis für das italienische Staatsgebiet besitzen)
- Beschluss des Nationalen Komitees des Verzeichnisses vom 9. Oktober 2017 Nr. 9 (Vorübergehende Überlassung von Fahrzeugen zwischen innergemeinschaftlichen Unternehmen, welche die gewerbliche Güterbeförderung auf der Straße durchführen und im Nationalen Verzeichnis der Umweltfachbetriebe für den grenzüberschreitenden Abfalltransport eingetragen sind)
- Rundschreiben des Nationalen Komitees des Verzeichnisses vom 2. Februar 2017, Nr. 149 (Anwendung der Bestimmungen laut Beschluss Nr. 3 vom 13. Juli 2016 - Unterlagen für die Eintragung in die Kategorie 6 des Verzeichnisses)
- Rundschreiben des Nationalen Komitees des Verzeichnisses vom 26. Oktober 2016, Nr. 987 (Erläuterungen zum Thema der gegenseitigen Anerkennung Schweiz/EU)
- Beschluss des Nationalen Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe vom 13. Juli 2016, Nr. 3 (Kriterien, Voraussetzungen und Modalitäten für die Eintragung in die Kategorie 6 des Verzeichnisses)
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