Chamber of Commerce of Bolzano

Kategorie 6

Grenzüberschreitender Abfalltransport auf italienischem Staatsgebiet

Artikel 194, Absatz 3, der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 152/2006 sieht seit 25. Dezember 2010 – zusätzlich zu den Bestimmungen über den internationalen Güterkraftverkehr - vor, dass Unternehmen, welche grenzüberschreitende Abfalltransporte auf italienischem Staatsgebiet durchführen, in das Nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe eingetragen sein müssen.

 

Mit Beschluss Prot. Nr. 3 vom 13. Juli 2016 in Kraft seit dem 15. Oktober 2016 und mit Beschluss Nr. 1 vom 22. Januar 2018, hat das Nationale Komitee die Kriterien, die Voraussetzungen sowie die Art und Weise der Eintragung in das Verzeichnis in diese spezifische Kategorie festgelegt.

Voraussetzungen für die Eintragung

Die Kategorie 6 ist in Klassen unterteilt, welche sich auf die jährlich transportierten Abfallmengen in Tonnen beziehen. Für jede Klasse sind spezifische Voraussetzungen erforderlich:

Eintragungsverfahren

Der Antrag um Eintragung muss telematisch übermittelt werden an:

  • die gebietszuständige Regional- oder Landessektion, falls das Unternehmen über eine Zweigstelle/Niederlassung in Italien verfügt oder in Italien das Domizil wählt oder
  • an eine Regional- oder Landessektion nach Wahl, falls das Domizil mittels Zertifizierter E-Mail Adresse (PEC), lautend auf das Unternehmen gewählt wird.

Dem telematischen Antrag um Eintragung müssen die in der Checkliste angeführten Unterlagen beigelegt werden.

Änderungsverfahren

Jeglicher Akt oder jede Tatsache, die eine Änderung der Eintragung im Verzeichnis zur Folge hat, muss vom Unternehmen innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eintreten mittels entsprechendem Änderungsantrag mitgeteilt werden. Der Antrag muss telematisch übermittelt werden.

Dem telematischen Änderungsantrag müssen die in der Checkliste angeführten Unterlagen beigelegt werden.

Grenzüberschreitender kombinierter Abfalltransport und Kabotage von Abfällen

Das Rundschreiben Nr. 7 vom 28/07/2022 (PDF 130.75 KB) klärt einige Aspekte zur Kabotage von Abfällen auf italienischem Staatsgebiet bezüglich Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates. Sie bietet auch einen Überblick über die Eintragungskategorien für grenzüberschreitende kombinierte Abfalltransporte.


Gesetzliche Grundlagen:

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