Grünraumpfleger
Der Grünraumpfleger gestaltet und pflegt Grünflächen, Blumenbeete, Parks, Bäume, sowie öffentliche und private Gärten.
Der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften - bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - muss im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:
- Meisterbrief im betreffenden Beruf,
- Gesellenbrief im betreffenden Beruf und in der Folge mindestens 18 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,
- Abschlussdiplom einer mindestens zweijährigen Berufsschule mit theoretischer und praktischer Ausbildung,
- Oberschuldiplom oder Laureatsdiplom in einem einschlägigen Fachgebiet,
- mindestens sechs Jahre Berufserfahrung im betreffenden Beruf als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs,
- Eintragung im Berufsverzeichnis für Gärtner laut Landesgesetz vom 4. Dezember 1986, Nr. 31, in geltender Fassung,
- Eintragung im amtlichen Verzeichnis der Pflanzenerzeuger laut Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a) und c) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. August 2005, Nr. 214, in geltender Fassung,
- Befähigungsnachweis, welcher die Erlangung von angemessenen Fertigkeiten gemäß Ausbildungslehrgang laut Abkommen der Staat-Regionen-Konferenz vom 22. Februar 2018, in geltender Fassung, bestätigt,
- gleichfalls können für die Eintragung ins Handelsregister jene beruflichen Qualifikationen, die im Abkommen der Staat-Regionen-Konferenz vom 22. Februar 2018, laut Buchstabe g) aufgelistet sind, geltend gemacht werden.
Als Berufserfahrung versteht man die in Vollzeitarbeit erlangte Erfahrung.
Die Feststellung der beruflichen Voraussetzungen erfolgt bei der Überprüfung des Antrages auf Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister.
Die Bestimmungen finden auch dann Anwendung, wenn die betreffenden Tätigkeiten von landwirtschaftlichen Unternehmen ausgeübt werden.
Werden diese Tätigkeiten von Industrie- oder Dienstleistungsunternehmen ausgeübt, so können die entsprechenden beruflichen Voraussetzungen auch von Bediensteten des Unternehmens nachgewiesen werden.
Die Handelskammer Bozen bietet den Dienst an, die beruflichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit des Grünraumpflegers vor Übermittlung des telematischen Antrages zu überprüfen. Richten Sie eine kostenlose Anfrage um Überprüfung der beruflichen Voraussetzungen mittels E-Mail oder zertifizierter elektronischer Post.
Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginnes (docx 75kb)
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