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Gesundheits- und Körperpflegegewerbe
Das Gesundheits- und Körperpflegegewerbe umfasst folgende Berufe:
Schönheitspfleger/in, Kosmetiker/in, Friseur/in, Zahntechniker/in, Orthopädieschuhmacher/in, Orthopädiemechaniker/in, Augenoptiker/in, Nageldesigner/in
Schönheitspfleger/in, Kosmetiker/in, Friseur/in, Nageldesigner/in:
Für die Aufnahme der Tätigkeit als Schönheitspfleger/in, Kosmetiker/in, Friseur/in und Nageldesign ist die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginnes, welche durch den Einheitsschalter für wirtschaftliche Aktivitäten an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde übermittelt wird, erforderlich. Die Feststellung der beruflichen Voraussetzungen erfolgt durch die Gemeinde.
Der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften - bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - muss im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein.
Die Bestimmungen finden auch dann Anwendung, wenn die betreffenden Tätigkeiten von Industrie- oder Dienstleistungsunternehmen ausgeübt werden. In diesem Fall können die entsprechenden beruflichen Voraussetzungen auch von Bediensteten des Unternehmens nachgewiesen werden.
Zahntechniker/in, Orthopädieschuhmacher/in, Orthopädiemechaniker/in, Augenoptiker/in:
Für die Aufnahme dieser Tätigkeiten ist die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginnes (ZMT) an die Handelskammer erforderlich.
Der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften - bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - muss im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und im Besitz des Diploms einer Fachoberschule sein, die gemäß den geltenden einschlägigen staatlichen Bestimmungen anerkannt ist.
Die Bestimmungen finden auch dann Anwendung, wenn die betreffenden Tätigkeiten von Industrie- oder Dienstleistungsunternehmen ausgeübt werden. In diesem Fall können die entsprechenden beruflichen Voraussetzungen auch von Bediensteten des Unternehmens nachgewiesen werden.
Eine der nachfolgend angeführten beruflichen Voraussetzungen ermächtigt zur Aufnahme der Tätigkeit:
- Diplom einer Fachoberschule bzw. Ausbildungsnachweis, die gemäß den einschlägig geltenden Bestimmungen staatlich anerkannt ist. Das Diplom muss bei der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde registriert werden. Wird die Tätigkeit in der Gemeinde Bozen ausgeübt, so erfolgt die Registrierung beim Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit.
- Meisterbrief (nur falls Orthopädieschuhmacher)
Für jede Produktions-, Betriebs- oder Werkstätte, für jeden Salon oder jedes Labor ist die Anwesenheit einer technisch verantwortlichen Person unerlässlich.
Vordruck
- Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginnes (docx 71kb)
Piercing und Tätowierung
Tätowierungen oder Piercings dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn der gebietszuständige Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit, der in der Folge Dienst genannt wird, eine Ermächtigung in Bezug auf die für diesen Zweck bestimmten Räumlichkeiten, Anlagen sowie Geräte und Werkzeuge erteilt hat. Vor der Erteilung führt der Dienst einen Lokalaugenschein durch, bei dem festgestellt wird, ob die hygienischen und gesundheitlichen sowie räumlichen Voraussetzungen gegeben sind und die notwendige Ausstattung vorhanden ist.
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