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Tätigkeit als Makler
Definition gemäß Artikel 1754 ZGB:
Makler ist, wer zwei oder mehrere Parteien zum Zweck eines Geschäftsabschlusses miteinander in Verbindung bringt, ohne an eine von ihnen durch ein Verhältnis der Mitarbeit, der Abhängigkeit oder der Vertretung gebunden zu sein.
Die Tätigkeit des Maklers umfasst folgende Bereiche:
- Immobilien
- Waren
- Makler mit entgeltlichem Auftrag für die Bereiche Immobilien und Betriebe
- Makler im Dienstleistungsbereich
Beginn der Tätigkeit
Um mit der Tätigkeit als Makler beginnen zu dürfen, müssen die betroffenen Personen vor dem effektiven Beginn dieser Tätigkeit dem Handelsregister der territorial zuständigen Handelskammer in telematischer Form mittels der sogenannten "Zertifizierten Meldung über den Tätigkeitsbeginn als Makler" (gemäß MD 26.10.2011) die aktuell vorgeschriebenen Voraussetzungen nachweisen.
Mit der Tätigkeit kann frühestens ab dem Datum der Einreichung der "Zertifizierten Meldung über den Tätigkeitsbeginn" beim Handelsregister der territorial zuständigen Handelskammer begonnen werden. Sollte die Handelskammer bei Überprüfung der Meldung innerhalb der folgenden 60 Tage feststellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, um die Tätigkeit ausüben zu dürfen, verbietet sie mit begründeter Maßnahme die Weiterführung der Tätigkeit und ordnet die Beseitigung eventuell entstandener Schäden an, außer die betroffene Person kann ihre Tätigkeit den geltenden Normen innerhalb der von der Handelskammer gesetzten Frist von mindestens 30 Tagen, anpassen.
Die Befähigung als Makler berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit in ganz Italien. Die Befähigung als Makler ist streng persönlich und der befähigte Makler darf seine Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausübung der Maklertätigkeit nicht an Personen delegieren, die nicht persönlich ihre Befähigung dem Handelsregister nachgewiesen haben.
Die vom Gesetz 39/1989 vorgeschriebenen beruflichen und moralischen Voraussetzungen zur Ausübung der Maklertätigkeit müssen vom Eigentümer, wenn die Tätigkeit von einem Einzelunternehmen ausgeübt wird, von alles gesetzlichen Vertretern des Unternehmens, wenn sie von einer Gesellschaft ausgeübt wird, und darüber hinaus von allen Betriebsführern und all jenen Personen, die in irgendeiner anderen Eigenschaft die Maklertätigkeit für das Unternehmen ausüben, sowohl am Sitz des Unternehmens als auch an den eventuellen Betriebsstätten, besessen und nachgewiesen werden.
Der Beginn der Tätigkeit muss dem Handelsregister mittels eigener telematischer Meldung mitgeteilt werden. Der telematischen Meldung muss die zertifizierte Meldung über den Tätigkeitsbeginn als Makler - "Modello Mediatori" beigelegt werden.
Ausübung der Tätigkeit durch arbeitende Gesellschafter, Angestellte, Mitarbeiter
Gemäß Art. 3, Gesetz 39/1989 kann der zur Ausübung befähigte Makler die Ausübung der Maklertätigkeit ausschließlich an andere befähigte Makler delegieren. All jene, die die Maklertätigkeit für ein organisiertes Unternehmen, auch Gesellschaften, ausüben, müssen daher ebenso die Befähigung nachweisen. Als Maklertätigkeit versteht man (vergleiche Ministerialrundschreiben vom 17. Jänner 2007, Nr. 15956) die Durchführung aller Tätigkeiten, die für den Abschluss des Geschäftes nützlich oder notwendig sind, ausgenommen sind ausschließlich Sekretariats- und Verwaltungstätigkeit. Der Makler, der sich der Mitarbeit von Personen bedient, die nicht befähigt sind, unterliegt den Disziplinarstrafen gemäß Art. 18, Gesetz 39/1989, die zu einer Suspendierung bis zu 6 Monaten bis zum endgültigen Verbot der Ausübung der Maklertätigkeit führen können.
Der Beginn der Tätigkeit in nicht unternehmerischer Form als arbeitender Gesellschafter, Betriebsführer, Angestellter oder Mitarbeiter eines Unternehmens muss vom Unternehmen jedenfalls dem Handelsregister mittels telematischer Meldung mitgeteilt werden. Der telematischen Meldung muss die zertifizierte Meldung über den Tätigkeitsbeginn als Makler - "Modello Mediatori" beigelegt werden.
Muster/Vordrucke
Eine Kopie aller verwendeten Muster und Vordrucke, in denen Vertragsbedingungen enthalten sind (z.B. Beauftragung, Verkaufsangebot, usw.), müssen vor deren Verwendung mittels telematischer Meldung im Handelsregister dieser Handelskammer hinterlegt werden. Im Falle der Unterlassung sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.
Fristen des Verwaltungsverfahrens
Die Tätigkeit kann sofort nach Einreichung der "Zertifizierte Meldung über den Tätigkeitsbeginn als Makler" begonnen werden, die Überprüfungen der Voraussetzungen und Erklärungen durch die Handelskammer erfolgen innerhalb von 60 Tagen ab Eingang der Meldung.
Verantwortlicher des Verwaltungsverfahrens
Dr. Georg Tiefenbrunner, Direktor des Amtes für Berufsbefähigungen und Außenhandel