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Whistleblowing in der Verwaltung der Handelskammer
Das sog. „Whistleblowing“ wurde in Italien bereits vor Jahren als allgemeine Maßnahme zur Korruptionsvorbeugung eingeführt und rechtlich geregelt. Das Whistleblowing soll dazu beitragen, Straftaten und andere unrechtmäßige Handlungen oder Unterlassungen innerhalb einer Organisation aufzudecken.
Zu diesem Zweck wird der hinweisgebenden Person (auch als „Whistleblower“ bezeichnet), welche Informationen über die mutmaßliche Begehung solcher unrechtmäßigen Taten meldet, rechtlicher Schutz gewährt.
Dieser Schutz besteht zum einen darin, dass die an den Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz gerichtete Meldung in einem streng vertraulichen Rahmen behandelt wird. So dürfen beispielsweise nur der Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz und eine eng begrenzte Anzahl seiner Mitarbeiter die Identität der hinweisgebenden Person kennen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Nachforschungen, die infolge einer Meldung angestellt werden, wird die Identität der hinweisgebenden Person also nicht an andere Organisationseinheiten mitgeteilt. Dies gilt auch für alle weiteren Angaben, aus denen die Identität der hinweisgebenden Person abgeleitet werden kann.
Die anderen Organisationseinheiten, die in die Sachverhaltsermittlung einbezogen werden, müssen also lediglich überprüfen, ob die gemeldeten Sachverhalte auch tatsächlich zutreffen. Anschließend erstatten sie dem Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz Bericht über die Ergebnisse ihrer Nachforschungen. Der Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz entscheidet schließlich über die Ergreifung der eventuell erforderlichen Folgemaßnahmen.
Die hinweisgebende Person ist auch dadurch geschützt, dass Repressalien gegen sie verboten sind. Aufgrund ihrer Meldung dürfen also keine Maßnahmen ergriffen werden, die der hinweisgebenden Person einen ungerechtfertigten Nachteil oder Schaden zufügen.
Die Verwaltung der Handelskammer hat das eigene Verfahren für die Einreichung und Bearbeitung der Whistleblowing-Meldungen an die neuen Bestimmungen angepasst (GvD Nr. 24/2023), insbesondere was die Voraussetzungen, Modalitäten und Grenzen des Whistleblowings anbelangt, welche zuletzt durch das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 24/2023 (in der Folge: GvD Nr. 24/2023) überarbeitet wurde.
In Folge das Verfahren für die Bearbeitung der Meldungen:
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