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Besondere Bestimmungen für Irak
Ursprungszeugnis - Feld 4
Für Ausfuhren in den Irak ist das Ausfüllen von Feld 4 des Ursprungszeugnisses obligatorisch.
In Feld 4 sind sowohl der Transportweg der Waren als auch die verschiedenen verwendeten Transportmittel anzugeben.
Darüber hinaus ist dem Ursprungszeugnis eine vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Erklärung auf dem Briefpapier des Unternehmens beizufügen, die sich auf die von dem italienischen Unternehmen außerhalb des italienischen Hoheitsgebiets erworbenen und für den Irak bestimmten Waren bezieht und in der das Herkunftsland des Kaufs sowie die Be- oder Verarbeitung angegeben sind, der die Waren vor ihrem Versand in den Irak unterzogen wurden.
Falls das italienische Unternehmen Waren in den Irak versendet, ohne dass diese nach Italien gelangen, ist dem Ursprungszeugnis zudem eine Erklärung auf dem Briefpapier des Unternehmens beizufügen, in der die Begründung zum Transportweg der Waren angegeben ist.
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