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Pflichten/Verbote für die Hersteller
- Verbot des Inverkehrbringens von Batterien und Akkumulatoren, ab 18. Dezember 2008, welche bestimmte gefährliche Stoffe enthalten (Quecksilber, Kadmium), die die vom Art. 3 der G.V. 188/2008 bestimmten Grenzwerte überschreiten.
- Die Einrichtung und Führung von Sammelstellen für die getrennt gesammelten Batterien und Akkumulatoren.
- Die Eintragung, in das Register der Subjekte, die zur Finanzierung der Bewirtschaftungssysteme für Batterien und Akkumulatoren verpflichtet sind und die Mitteilung, innerhalb 31. März, der Angaben über die im vorhergehenden Jahr auf dem nationalen Markt in Verkehr gebrachten Batterien und Akkumulatoren. Die Eintragung in das Register bezweckt, die Finanzierungskosten für die Sammlung, die Behandlung und das Recycling der Altbatterien und -akkumulatoren aufzuteilen.
- Die kostenlose Rücknahme der Altindustriebatterien und -akkumulatoren bei den Endnutzern.
- Die Einrichtung der Behandlungs- und Recyclingsysteme für Batterien und Akkumulatoren.
- Informationen an den Endnutzer:
Über das Koordinierungszentrum müssen die Hersteller oder die Dritten Subjekte, die in ihrem Namen tätig sind, Informationskampagnen über die möglichen Auswirkungen der in den Batterien und Akkumulatoren enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit, auf die Sammelsysteme, auf die Behandlungsarten und auf die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern hinweisen.
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