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Urheberrecht und Copyright
Geistige Werke mit kreativem Charakter aus der Literatur, Musik, der bildenden Künste, Architektur, Theater und Filmkunst, sind unabhängig von der Art und Form des Ausdrucks über Urheberrechte geschützt (Gesetz Nr. 633 vom 22/04/1941).
Das Urheberrecht entsteht zum Zeitpunkt der Werkschöpfung und ist zu Lebzeiten des Autors und 70 Jahre lang nach seinem Tod gültig. Um das Urheberrecht zu erlangen, müssen keine besonderen Formalitäten (z.B. Anmeldung oder Registrierung) erfüllt werden. Damit ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, muss es einen kreativen Charakter aufweisen und einer der im Gesetz angeführten Kategorien gehören.
Der Urheber eines Werkes besitzt sowohl die wirtschaftlichen Verwertungsrechte (Recht zur Vervielfältigung, Aufführung und Darstellung, Verbreitung, Verteilung und Verarbeitung) wie auch die Urheberpersönlichkeitsrechte (Recht auf Urheberschaft, Veröffentlichung und Integrität). Der Urheber besitzt weiterhin verschiedene Rechte am Werk auch nach der Übertragung der Verwertungsrechten an Dritte.
Im Allgemeinen wird das „Urheberrecht“ dem „Copyright“ gleichgestellt. Das „Copyright“, wörtlich übersetzt „Kopierrecht“, ist ein Recht mit angelsächsischem Ursprung und bezieht sich auf das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke am Markt; geschützt sind vor allem wirtschaftliche und vermögensrechtliche Aspekte.
In Italien ist die SIAE - Società Italiana degli Autori ed Editori die zuständige Behörde für die Hinterlegung von literarischen und künstlerischen Werken.
Urheberrechtsschutz von Software
Software, und zwar Computerprogramme „als solche“ (Quellcode, Objektcode), sind rechtlich gesehen als literarische Werke nach der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst urheberrechtlich geschützt.
Gegenstand des Schutzes sind jene Programme, die einen kreativen bzw. originellen Charakter im Vergleich zu bestehender Software haben. Der Begriff „Programm“ umfasst auch das vorbereitende Material für die Gestaltung des Programms. Wie bei anderen geistigen Eigentumsrechten entstehen die Rechte automatisch mit der Schaffung der Software.
Um das Urheberrecht zu erlangen, müssen keine besondere Formalitäten (z.B. Anmeldung oder Registrierung) erfüllt werden. Bei der SIAE wurde ein öffentliches Register von Computerprogrammen eingerichtet. Die Eintragung in dieses Register beruht auf freiwilliger Basis. Es hat lediglich die Funktion, die Existenz eines Programmes zu beweisen, sowie die Identität des Autors des Programmes zu hinterlegen. Das Register ist somit keine vollständige Datenbank für Software.
Patentierbarkeit von Software
Der Kodex des industriellen Eigentums und die europäische Gesetzgebung schließen Computerprogramme „als solche“ vom Patentschutz aus. Dies bedeutet aber nicht, dass Software unter bestimmten Voraussetzungen nicht durch ein Patent geschützt werden kann. Auf europäischer Ebene wird vom Europäischen Patentamt der Schutz von computerimplementierten Erfindungen (computer implemented inventions) anerkannt. Es handelt sich um Entwicklungen, welche die Verwendung eines Computers bzw. eines Programms vorsehen. Diese Erfindungen sind patentierbar, sofern sie einen technischen Charakter aufweisen, ein technisches Problem lösen, neu sind und einen erfinderischen Beitrag zum Stand der Technik leisten. Erfindungen, die keinen neuen technischen Effekt bewirken, wie z.B. Management-Methoden oder Geschäftsmodelle (business method) bleiben hingegen vom Patentschutz ausgeschlossen. Das Verständnis der Grenze zwischen Computerprogrammen „als solchen“ und patentierbarer Software ist schwierig und kann Verwirrung und Unsicherheit verursachen. Weitere Informationen über die Patentierbarkeit von Software finden Sie auf der Internetseite des Europäischen Patentamtes.
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