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Was versteht man unter "Priorität" ?
Jeder, der in einem Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eine Anmeldung für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster vorschriftsmäßig eingereicht hat, genießt während der darauffolgenden zwölf Monate nach der Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht, um für dieselbe Erfindung ein weiteres nationalen Patent, ein Europäisches Patent oder eine internationale Patentanmeldung einzureichen.
Somit hat also jeder, der ein nationales Patent eingereicht hat, ab dem Hinterlegungsdatum zwölf Monate Zeit, um den Schutz für seine Erfindung auf andere Länder auszudehnen und dadurch im Ausland das Prioritätsdatum der nationalen Ersthinterlegung geltend zu machen. Für die weiteren Anmeldungen wird dieses Prioritätsdatum für die Beurteilung der Neuheit berücksichtigt.
Um das Prioritätsrecht geltend zu machen, muss die Prioritätsurkunde eingereicht werden. Diese besteht aus einer beglaubigten Kopie der nationalen Basisanmeldung, die vom nationalen Patentamt ausgestellt und bescheinigt wird, bei dem die Ersthinterlegung erfolgt ist.
Sind die zwölf Monate ab der nationalen Hinterlegung abgelaufen, kann das Prioritätsdatum nicht mehr beansprucht werden.
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