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Das Anmelde- und Erteilungsverfahren eines Europäischen Patents
Die Anmeldung und die Erteilung eines Europäischen Patents gliedern sich in verschiedene Phasen.
Die erste Phase besteht in der Anmeldung, der Bezahlung der ersten Gebühren für den Antrag, der formalen Prüfung des Antrages, der Neuheitsrecherche und der Veröffentlichung des Antrages und des Rechercheberichtes innerhalb von 18 Monaten ab dem Prioritätsdatum, falls dieses beansprucht wird, oder ansonsten ab dem Hinterlegungsdatum.
Nach dieser Phase beginnt auf Anfrage des Erfinders die eigentliche Prüfphase, welche durch die Zahlung der Prüfungsgebühr und der Ernennungsgebühr für jeden benannten Vertragsstaat eingeleitet wird - und zwar innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung des Europäischen Rechercheberichtes im Europäischen Patentblatt. Im Rahmen dieses Verfahrens kann die Prüfungsabteilung Widersprüche einheben, Beobachtungen feststellen oder vom Erfinder weitere Erklärungen einfordern. Der Antragsteller muss innerhalb der vorgesehenen Fristen antworten. Ist das Prüfungsverfahren abgeschlossen, wird das Patent entweder erteilt oder zurückgewiesen.
Wird das Europäische Patent von der Prüfungsabteilung erteilt, wird der Antragsteller im Voraus darüber benachrichtigt; akzeptiert er die von der Prüfungsabteilung vorgeschlagene Fassung, wird er aufgefordert, die Erteilungsgebühr zu entrichten. Innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe der Erteilung im Europäischen Patentblatt, muss der Anmelder bei den einzelnen nationalen Patentämtern der benannten Staaten die Übersetzung seiner Erfindung einreichen.
Wird die Patentanmeldung zurückgewiesen, kann der Antragsteller eine Berufung einreichen und muss die dafür vorgesehenen Gebühren entrichten.
Die letzte Phase ist das Einspruchsverfahren. Innerhalb von neun Monaten ab der Erteilung des Europäischen Patents kann jeder gegen das erteilte Patent Einspruch erheben. Die zuständige Abteilung entscheidet, ob dem Einspruch stattgegeben und das Patent zurückgewiesen wird oder ob die Erteilung bestätigt wird.
Hält sich der Antragsteller nicht an die vom Europäischen Patentamt vorgegeben Fristen und an die Bezahlung der vorgesehenen Gebühren, gilt die Patentanmeldung als zurückgenommen.
Wann und wo kann ein Europäisches Patent hinterlegt werden?
Die berechtigten Personen, die ihren Wohnsitz in Italien haben, dürfen die Patentanmeldung nicht direkt bei den Patentämtern von ausländischen Staaten, beim Europäischen Patentamt oder beim Internationalen Amt (OMPI / WIPO) einreichen, wenn sie nicht über die Ermächtigung vom zuständigen "Ministero dello Sviluppo Economico" verfügen, welches wiederum das Gutachten der Militärbehörde einholen muss.
Wo kann ein Europäisches Patent hinterlegt werden?
- U.I.B.M. - Rom falls kein Prioritätsdatum aus einer vorhergehenden nationalen Hinterlegung für Italien beansprucht wird (es ist also keine entsprechende Hinterlegung für ein nationales Patent vorhanden)
- U.I.B.M. - Rom innerhalb von 90 Tagen nach der nationalen Hinterlegung, es kann also die Priorität in Anspruch genommen werden (bzw. die Priorität aus einer vorgehenden nationalen Hinterlegung)
- U.I.B.M. - Rom oder EPA - München nach 90 Tagen Geheimhaltung, es kann also die Priorität in Anspruch genommen werden (bzw. die Priorität aus einer vorgehenden nationalen Hinterlegung)
Die Schutzdauer eines Europäischen Patents
Die maximale Schutzdauer eines Europäischen Patents beträgt 20 Jahre ab der Patenthinterlegung.
Um ein Europäisches Patent nach der Erteilung aufrecht zu erhalten, muss der Inhaber für jedes Land die Jahresgebühren entrichten. Werden diese nicht bezahlt, verfällt das Patent. Das Europäische Patent gewährt seinem Inhaber in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes Patent gewähren würde.
Die nationale Validierung eines Europäischen Patents
Innerhalb von drei Monaten ab der Erteilung des Europäischen Patents muss der Anmelder das Verfahren für die nationale Anerkennung vorbereiten. Das heißt, er muss die Übersetzungen des Europäischen Patents erstellen, um sie nach der Erteilung den einzelnen benannten Vertragsstaaten zukommen zu lassen.
Zudem muss sich der Inhaber über die Verwaltungsverfahren der einzelnen Staaten und über die nationalen Anerkennungsgebühren sowie über die Höhe der Gebühren und über die national festgelegten Zahlungsweisen für die Aufrechterhaltung eines Europäischen Patents informieren.
Aufgrund des Londoner Übereinkommens, welches am 1. Mai 2008 in Kraft getreten ist, beantragen einige Staaten die Übersetzung des Europäischen Patentes nicht mehr. Nähere Informationen über das "London Agreement" finden Sie auf der Internetseite des Europäischen Patentamtes. Italien hat zur Zeit das Übereinkommen noch nicht unterzeichnet.
Um ein Europäisches Patent in Italien anerkennen zu lassen, muss der Inhaber ein dafür vorgesehenes Formular zur nationalen Validierung ausfüllen und in der Handelskammer abgeben. Zudem muss die italienische Übersetzung der Beschreibung, der Ansprüche und der Zeichnungen beigelegt werden.
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