Chamber of Commerce of Bolzano

AEE Geltungsbereich

Die von der G.V. 49/2014 vorgesehenen Bestimmungen gelten für folgende Geräte:

  • Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen und die beispielsweise im Anhang II angeführt werden, vom 12.04.2014 bis zum 14. August 2018;
  • ab 15. August 2018 für alle Geräte, die unter die Gerätekategorien des Anhangs III fallen und die beispielsweise im Anhang IV angeführt werden (siehe Leitfaden).

Vom Geltungsbereich der G.V. 49/2014 ausgenommen sind (siehe Leitfaden):

  • Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind;
  • Geräte, die speziell als Teil eines anderen Gerätetyps, der vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, konzipiert und darin eingebaut sind und ihre Funktion nur als Teil dieses anderen Geräts erfüllen können;
  • Glühbirnen.

Ab 15. August 2018 sind weiter ausgenommen:

  • Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum;
  • ortsfeste industrielle Großwerkzeuge;
  • ortsfeste Großanlagen, ausgenommen Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind;
  • Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind;
  • bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden;
  • Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden;
  • medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, im Sinne des DPR Nr. 254 vom 15. Juli 2003 und aktive implantierbare medizinische Geräte.
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