Chamber of Commerce of Bolzano

Sanktionen

1. Der Vertreiber, der in den vom Art. 11, Abs. 1 und 3 vorgesehenen Fällen unrechtmäßig ein Elektro- und Elektronikgerät (AEE) nicht kostenlos zurücknimmt, wird, sofern es sich um keine strafbare Handlung handelt, wird mit einer Verwaltungsstrafe von 150 bis 400 Euro, für jedes nicht oder kostenpflichtig zurückgenommene Gerät bestraft.
2. sofern es keine strafbare Handlung ist wird der „Hersteller“:

a) welcher kein getrenntes Sammelsystem für gewerbliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RAEE) wovon im Art. 13 sowie keine Rücknahme- und Versandsysteme, Behandlungs- und Verwertungssyteme im Sinne der Artikel 18, Abs. 2, und 9, Abs. 1 einrichtet und die entsprechenden Tätigkeiten im Sinne der Art. 23 und 24 finanziert vorbehaltlich eventueller abgeschlossener Abkommen im Sinne des Art. 24, Abs. 3 wird mit einer Verwaltungsstrafe von 30.000 bis 100.000 Euro betraft.
b) welcher, zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung eines Elektro- und Elektronikgerätes nicht für die vom Art. 25 vorgesehenen Finanzgarantien sorgt, wird mit einer Verwaltungsstrafe von 200 bis 1.000 Euro für jedes in Verkehr gebrachte Gerät bestraft. Dieselben Strafen gelten für die nach dem 10. Juli 2010 in Verkehr gebrachten Geräte;
c) der nicht die vom Art. 26 vorgesehenen Informationen liefert, wird mit einer Verwaltungsstrafe von 2.000 bis 5.000 Euro betraft;
d) der innerhalb eines Jahres nach Inverkehrbringung eines neuen Elektro- und Elektronikgerätes für die Behandlungsanlagen die vom Art. 27 vorgesehenen Informationen nicht zur Verfügung stellt, wird mit einer Verwaltungsstrafe von 5.000 bis 30.000 Euro betraft;
e) der nach dem vom Art. 40, Abs. 4 vorgesehenen Termin (09.10.2014 ) ein Elektro- oder Elektronikgerät ohne das vom Art. 28 vorgesehenen Warenzeichen in Verkehr bringt, wird mit einer Verwaltungsstrafe von 200 bis 1.000 Euro für jedes in Verkehr gebrachte Gerät bestraft;
f) der ein Elektro- oder Elektronikgerät ohne das vom Art. 28, Abs. 5 vorgesehenen Symbol in Verkehr bringt, wird mit einer Verwaltungsstrafe von 100 bis 500 Euro für jedes in Verkehr gebrachte Gerät bestraft; dasselbe gilt für die nach dem 31. Dezember 2010 in Verkehr gebrachten Geräte;
g) der Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ohne die vom Art. 29, Abs. 8 vorgesehene Eintragung bei der Handelskammer vorgenommen zu haben, wird mit einer Verwaltungsstrafe von 30.000 bis 100.000 Euro bestraft;
h) der innerhalb des vom Art. 29, Abs. 2 vorgesehenen Termins die Eintragung im Register nicht vornimmt oder die dort vorgesehenen Informationen nicht oder nur zum Teil oder nicht korrekt liefert, wird mit einer Verwaltungsstrafe von 2.000 bis 20.000 Euro bestraft.
[…]

5. Die Nichteinhaltung der vom Art. 30, Abs. 2 vorgesehenen Pflicht bewirkt die Verhängung einer Verwaltungsstrafe von 200 bis 1.000 Euro für jedes im Ausland in Verkehr gebrachtes Gerät.
6. In den vom Art. 21 vorgesehenen Fällen, sofern der Verdacht besteht, dass es sich beim Versand von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten um Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RAEE) handelt, in Abweichung der von der Anlage VI vorgesehenen Auflagen, werden die von den Artikeln 259 und 260 der G.V. Nr. 152 vom 3. April 2006 vorgesehenen Sanktionen angewandt.
7. Für die Feststellung der von diesem Dekret vorgesehenen Gesetzesübertretungen und Verhängung der Sanktionen sowie für die Bestimmung der Einnahmen aus denselben, finden die von den Artikeln 262 und 263 der G.V. Nr. 152 vom 3. April 2006 Anwendung.

 
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