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Finanzierung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Tarife für die Deckung der Kosten des Systems für die Bewirtschaftung der Elektro- und Elektronikaltgeräte
Das Ministerialdekret vom 17. Juni 2016 hat die Tarife zu Lasten der Hersteller von Elektro- und Elektronikaltgeräten für die Deckung der Kosten, welche durch das Monitoring der Rate der differenzierten Sammlung, der Wiederverwertungsziele der Elektro- und Elektronikaltgeräte, der Tätigkeit des Komitees für die Überwachung und Kontrolle des Registers AEE entstehen, festgesetzt. Die Tarife gliedern sich in eine Grundgebühr von 10,00 € und in einen variablen Teil, welcher aufgrund des Marktanteils eines jeden Herstellers berechnet wird. Die Tarife zu Lasten eines jeden Herstellers von Elektro- und Elektronikaltgeräte und die dazugehörigen Zahlungsmodalitäten werden innerhalb 30. Juni eines jeden Jahres im Benutzerbereich des Portals www.registroaee.it veröffentlicht. Der Tarif muss innerhalb 30. September eines jeden Jahres eingezahlt werden. Für das Jahr 2016 kann die Einzahlung innerhalb 31. Oktober erfolgen. Für weitere Details siehe das Ministerialdekret vom 17. Juni 2016.
Finanzierung der Entsorgung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten (Art. 23)
1) Historische Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die bis zum 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden: Die Finanzierung ist zu Lasten der „Hersteller“, die zum Zeitpunkt der Kostenentstehung auf dem Markt tätig sind und zwar im Verhältnis zu ihrem Marktanteil.
2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden: Die Finanzierung ist zu Lasten der „Hersteller“, die zum Zeitpunkt der Kostenentstehung auf dem Markt tätig sind. Die Finanzierung kann erfolgen:
• individuell, mit alleinigem Bezug auf die Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus den eigenen Elektro- und Elektronikgeräte stammen;
• durch die Teilnahme an ein kollektives Finanzierungssystem, im Verhältnis zum eigenen Marktanteil.
Finanzierung der gewerblichen Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Art. 24)
- Historische Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die bis zum 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden. Die Finanzierung ist zu Lasten der Hersteller im Falle der Lieferung eines neuen gleichwertigen Gerätes oder des Austausches mit einem gleichwertigen Gerät, in den anderen Fällen ist sie zu Lasten der Endnutzer.
- Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden. Die Finanzierung ist zu Lasten der „Hersteller“, welche die Elektro- und Elektronikgeräte nach diesem Datum in Verkehr gebracht haben. Die „Hersteller“ können freiwillige Abkommen mit anderen Nutzern als private Haushalte um alternative Finanzierungen für die Entsorgung der gewerblichen Elektro- und Elektronik-Altgeräte vorzusehen.
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