Contrast:High contrast|Normal view
Bewirtschaftung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Bewirtschaftung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Einrichtung eines individuellen selbständigen (Art. 9) Systems für die Bewirtschaftung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Art. 8) oder Teilnahme an ein Kollektivsystem um die vorgesehenen Verpflichtungen zu erfüllen (Sammlung, Transport, Verwertung, Entsorgung).
Getrennte Sammlung der gewerblichen Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Art. 13)
Vorbehaltlich der im Art. 24 enthaltenen Bestimmungen, organisieren die „Hersteller“ ,selbstständig oder über die Teilnahme an ein Kollektivsystem, die getrennte Sammlung der gewerblichen Elektro- und Elektronik-Altgeräte und übernehmen dafür die Kosten.
Zu diesem Zwecke können sie die vom Art. 12, Abs. 1, Buchst. a) vorgesehenen Einrichtungen, nach entsprechender Vereinbarung mit der betroffenen Gemeinde und auf eigene Kosten, beanspruchen.
Rücknahme der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die in den Sammelstellen gesammelt wurden (Art. 15).
Die „Hersteller“ gewährleisten auf dem gesamten Staatsgebiet die Rücknahme der in den vom Art. 12 vorgesehenen Sammelstellen angesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte;
• auf Grund eines im Sinne des Art. 9 abgeschlossenen Abkommens im Falle von individuellen Bewirtschaftungssystemen;
• über das „Centro di Coordinamento" im Falle von Kollektivsystemen.
Was this information useful?