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Angabe des Beitrages für die Elektro-und Elektronik-Altgeräte
Die „Hersteller“ können, zum Zeitpunkt der Bereitstellung eines Elektro- und Elektronikgerätes auf dem nationalen Markt, den Beitrag für die Bewirtschaftungskosten des künftigen Abfalles ausweisen, indem derselbe, auf den Verkaufsrechnungen gegenüber den Vertreibern, getrennt angeführt wird.
Das Vorhandensein des Beitrages kann gegenüber dem Endnutzer im Preis des Produktes angeführt werden (Art. 8).
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