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Identifizierungshinweis
Identifizierungshinweis des „Herstellers“ und Symbol (Art. 28)
Innerhalb 9. Oktober 2014 (Art. 40) muss der „Hersteller“ auf die Elektro- und Elektronikgeräte die in Verkehr zu bringen sind, einen Hinweis anbringen womit eindeutig festgestellt werden kann, dass die Elektro- und Elektronikgeräte nach dem 15. August 2005 in Verkehr gebracht wurden.
Der Identifizierungshinweis muss sichtbar, erkennbar und dauerhaft sein und wenigstens eine der folgenden Angaben enthalten:
- Name des "Herstellers"
- Logo des "Herstellers" (sofern registriert)
- Eintragungsnummer im Nationalen Register
Zusätzlich zum Identifizierungshinweis muss der Hersteller das Symbol
anbringen.
Identifizierungszeichen und Symbol müssen auf der Oberfläche des Elektro- und Elektronikgerätes oder, auf einer nach der Abnahme der Abdeckung oder eines Geräteteils sichtbaren Fläche angebracht sein, ohne dass dafür der Einsatz eines Werkzeugs notwendig ist.
Sollte es auf Grund der Größe oder der Funktion des Gerätes nicht möglich sein, das Identifizierungszeichen und das Symbol auf dem Gerät anzubringen, müssen dieselben auf der Verpackung und auf den Gebrauchsanweisungen des Elektro- und Elektronikgerätes angebracht werden.
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