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Fernabsatz (Art. 22)
Der "Hersteller", welcher auf dem Staatsgebiet Elektro- und Elektronikgeräte mittels Fernabsatz liefert und nicht im Staatsgebiet niedergelassen ist, trägt sich persönlich oder durch einen Bevollmächtigten im Sinne des Art. 30 in das Nationale Register ein. In diesem Falle ist der Bevollmächtigte auch für die Organisation der Rücknahme auf dem gesamten Staatsgebiet der gleichwertigen Elektro- und Elektronik-Altgeräte, nach dem eins zu eins-Prinzip, verantwortlich.
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