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Die Tätigkeit der Bewirtschaftung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RAEE) betrifft Installateure und Servicestellen von
Die Ansammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (RAEE), bestimmt für den Transport zu den Sammelstellen / ermächtigten Anlagen fällt in die Phase der Sammlung von Abfällen. Unter Sammlung versteht man die Verfahren der Entnahme, der Sortierung oder der Ansammlung von Abfällen für deren Transport.
Diese Menge wird für jede der Gruppierungen 1 (Kälte und Klima), 2 (andere Haushaltsgroßgeräte „altri grandi bianchi“) und 3 (TV und Monitore) der Anlage 1 zum Reglement Nr. 185 vom 25. September 2007 auf 3.500 kg erhöht und für die Gruppierungen 4 (IT und consumer electronics, Beleuchtungsgeräte) und 5 (Beleuchtungsquellen) auf insgesamt 3500 kg erhöht, ausschließlich wenn die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurückgenommen werden, um anschließend von im Verzeichnis der Umweltfachbetriebe eingetragenen Unternehmen zu den Sammelstellen oder Behandlungsanlagen transportiert zu werden.
Die Gesamtmenge der transportieren Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RAEE) darf die Menge von 3.500 kg nicht überschreiten und muss mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die eine Tragfähigkeit von nicht mehr als 3.500 kg und ein Gesamtgewicht von nicht mehr als 6.000 kg haben.
Die Installateure und Servicestellen müssen jegliche notwendigen Vorkehrungen treffen um sicherzustellen, dass die Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RAEE) zu den Sammelstellen / ermächtigten Anlagen in dem Zustand gelangen, in dem sie erhalten wurden, ohne dass diese zerlegt oder Teile entfernt wurden. Andernfalls würde es sich um eine nicht erlaubte strafbare Abfallbewirtschaftung handeln.
MUD: die Subjekte, welche die Tätigkeit der Sammlung und des Transportes der Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Sinne des MD 65/2010 (link) ausüben, sind von der vom Art. 189, Abs. 3 der GV 152/2006 vorgesehenen Erklärung ausgenommen.