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Sanktionstätigkeit
Die Sanktionsbefugnis im Bereich Produktsicherheit ist mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 1. März 2001, Nr. 113 der Handelskammer übertagen worden, die Sanktionsbefugnis im Bereich MADE IN ist mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 22. Juni 2012, Nr. 83 Art. 43 der Handelskammer übertragen worden.
Der Handelskammer ist auch die Sanktionsbefugnis im Bereich der Elektro- und Elektronikgeräte übertragen worden und zwar mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 4. März 2014, Nr. 27.
Das Sanktionsverfahren ist im Gesetz vom 24. November 1981, Nr. 689 geregelt.
- Beanstandung, eventuelle Beschlagnahme und Verteidigungsmittel
- Endverfügung und Ratenzahlung der Sanktion
Die Verwaltungsmaßnahmen werden mittels Postdienst oder mittels zertifizierter elektronischer Post zugestellt.
Der Kammerausschuss hat mit eigenem Beschluss die Verwaltungsspesen bestimmt, die den Übertretern angelastet werden:
- Spesenrückvergütung im Ausmaß von € 25,00 für die Ausstellung des Feststellungsprotokolls der Verwaltungsübertretung, sofern die vorgesehene Strafe in reduzierter Form nicht unter € 200,00 liegt;
- Spesenrückvergütung im Ausmaß von € 50,00 für die Zahlungsaufforderung infolge der Nichtbezahlung der Strafe in vermindertem Ausmaß, sofern die vorgesehene Strafe nicht unter € 300,00 liegt.