Chamber of Commerce of Bolzano

Weitere Bestimmungen

Nicht angeforderte kommerzielle Kommunikationen
1) Nicht angeforderte kommerzielle Kommunikationen, die der Dienstanbieter mittels elektronischer Post schickt müssen vom Nutzer klar und unzweideutig als solche erkennbar sein und die Information betreffend die Möglichkeit der künftigen Verweigerung solcher Kommunikationen von Seiten des Nutzers beinhalten.
2) Die Beweislast bezüglich der Anforderung liegt beim Dienstanbieter.

Verwendung von kommerziellen Kommunikationen in reglementierten Berufen 
Die Verwendung kommerzieller Kommunikationen, die Bestandteil eines von einem Angehörigen eines reglementierten Berufs angebotenen Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst darstellen, muss den rechtsverbindlichen Berufsregeln entsprechen und insbesondere die Wahrung der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit, Würde und Ehre des Berufs, des Berufsgeheimnisses und eines lauteren Verhaltens gegenüber Kunden und Berufskollegen gewährleisten.

Abgabe der Bestellung
Soweit die Parteien, die keine Verbraucher sind, nichts anderes bestimmen, muss der Dienstanbieter den Eingang der Bestellung des Verbrauchers unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen. Die Bestätigung beinhaltet:

  • die Zusammenfassung der allgemeinen und besonderen Bedingungen, die am Vertrag anwendbar sind;
  • die Informationen bezüglich der wesentlichen Merkmale der Ware oder der Dienstleistung;
  • die Angabe des Rücktrittsrechts;
  • die Angabe der Lieferkosten und der Abgaben.

Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als eingegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können.

Diese Vorschriften gelten nicht für Verträge, die ausschließlich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch damit vergleichbare individuelle Kommunikation abgeschlossen werden.
 

 

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