Chamber of Commerce of Bolzano

Ausnahmen

Die Bestimmungen über die Rechte der Verbraucher, die im Verbraucherschutzgesetzbuch in den Artikeln 48 - 67 vorgesehen sind, gelten nicht für Verträge:

  • über soziale Dienstleistungen, einschließlich der Bereitstellung und Vermietung von Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung oder der Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege;
  • über Gesundheitsdienstleistungen unabhängig davon, ob sie von einer Einrichtung des Gesundheitswesens erbracht werden;
  • über Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
  • über Finanzdienstleistungen;
  • über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Immobilien;
  • über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum;
  • die in den Geltungsbereich der Bestimmungen über Pauschalreisen fallen, die in den Artikeln von 32 bis 51 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Mai 2011, Nr. 79 vorgesehen sind;
  • die in den Geltungsbereich der Bestimmungen über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen fallen, die in den Artikeln von 69 bis 81-bis des Verbraucherschutzgesetzbuches geregelt sind;
  • die vor einem öffentlichen Amtsträger geschlossen werden, der gesetzlich zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet ist und durch umfassende rechtliche Aufklärung sicherzustellen hat, dass der Verbraucher den Vertrag nur aufgrund gründlicher rechtlicher Prüfung und in Kenntnis seiner rechtlichen Tragweite abschließt;
  • über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden;
  • über die Beförderung von Personen mit Ausnahme des Artikels 51, Absatz 2 und der Artikel 62 und 65 des Verbraucherschutzgesetzbuches;
  • die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden;
  • die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Fernsprecher zu deren Nutzung geschlossen werden oder die zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Faxverbindung geschlossen werden.

Die Bestimmungen über werden nicht auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen angewandt, bei denen die vom Verbraucher zu zahlende Gegenleistung 50 Euro nicht überschreitet.

Die Bestimmungen werden allerdings angewandt, wenn gleichzeitig mehrere Verträge zwischen den gleichen Parteien abgeschlossen werden deren Gesamtgegenleistung, unabhängig vom Betrag der einzelnen Verträge, 50 Euro überschreitet.

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