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Verwaltungsrechtlicher und gerichtlicher Schutz
In den Bereichen der irrführenden Werbung und der unlauteren Geschäftspraktiken ist die Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde (AGCM – Autoritá Garante della Concorrenza e del Mercato) zuständig.
Das Ermittlungsverfahren wird vom Beschluss der AGCM vom 1. April 2015, Nr. 25411 geregelt.
Das Ermittlungsverfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag jeder beliebigen Person oder Organisation, die ein Interesse daran hat, eingeleitet werden. Im Falle der Eröffnung eines Verfahrens wird dies dem Gewerbetreibenden von der Behörde mitgeteilt.
Die Handelskammer Bozen kann, als Organisation, Meldungen von Geschäftspraktiken, die die Allgemeininteressen der Unternehmen und der lokalen Wirtschaft beeinträchtigen könnten, an die Marktaufsichtsbehörde weiterzuleiten.
Um diese Aufgabe zu erfüllen, hat die Handelskammer von Bozen mit den Handelskammern der Region Venetien, der Handelskammer von Trient und Unioncamere Veneto ein Abkommen unterzeichnet. Aufgrund dieser Vereinbarung hat die Handelskammer Bozen die Möglichkeit, einer Rechtskommission eine Stellungnahme bezüglich unlauterer Geschäftspraktiken anzufragen (Art. 4 Verordnung rechtsmissbräuchliche Klauseln).
In besonders dringenden Fällen kann die Behörde durch eine begründete Maßnahme verfügen, dass die unlauteren Geschäftspraktiken vorläufig ausgesetzt werden.
Der Gewerbetreibende kann sich dazu verpflichten, den Verstoß zu beenden, indem die Geschäftspraxis nicht mehr benutzt wird, oder so verändert wird, dass sie nicht mehr unlauter ist. Die Behörde kann diese Verpflichtung, nach Bewertung ihrer Geeignetheit, dem Gewerbetreibenden auferlegen und das Verfahren ohne weitere Ermittlung des Verstoßes einstellen.
Die Behörde untersagt die Geschäftspraxis oder ihre Fortführung, wenn sie sie für unlauter befindet.
Mit derselben Maßnahme zur Untersagung verhängt die Behörde auch die vom Gesetz vorgesehene verwaltungsrechtliche Geldbuße.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt ungerührt wegen:
- unlauteren Wettbewerbs nach Art. 2598 Zivilgesetzbuch,
- vergleichender Werbung wegen Verstößen gegen das Urheberrecht nach dem Gesetz Nr. 633/1941,
- wegen Verstößen gegen das Markenschutzrecht nach dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 30/2005,
- wegen Verstößen gegen die Verwendung von in Italien geschützten Herkunftsbezeichnungen und von anderen Erkennungszeichen von Unternehmen, Waren und Dienstleistungen von Wettbewerbern.
Nützliche Links
- www.agcm.it
- Beschluss der AGCM vom 1. April 2015, Nr. 25411: Verordnung über das Ermittlungsverfahren in den Bereichen der irrführenden und vergleichenden Werbung, der unlauteren Geschäftspraktiken, der Übertretung der Verbraucherrechte in den Verträgen, der rechtsmissbräuchlichen Vertragsklauseln, samt 2 Formulare
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