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Kategorie 8
Vermittlung und Handel von Abfällen
Die Eintragung in die Kategorie 8 ist notwendig, um die Tätigkeit der Vermittlung und des Handels von Abfällen ohne Besitz derselben Abfälle ausüben zu können.
Begriffsbestimmungen:
- Händler: jedes Unternehmen, das in eigener Verantwortung handelt, wenn es Abfälle kauft und anschließend verkauft, einschließlich solcher Händler, die die Abfälle nicht physisch in Besitz nehmen.
- Vermittler (Makler): jedes Unternehmen, das für die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen für andere sorgt, einschließlich solcher Makler, die die Abfälle nicht physisch in Besitz nehmen.
Ausländische Händler oder Vermittler von Abfällen (ohne Besitz derselben), die als Notifizierende oder Veranlasser der Verbringung von Abfällen aus Italien mit Bestimmungsort im Ausland tätig sind, müssen in der Kategorie 8 des Verzeichnisses eingetragen sein. Diese Verpflichtung gilt hingegen nicht für ausländische Händler/Vermittler, wenn sie Empfänger der aus Italien verbrachten Abfälle sind (siehe Rundschreiben des Nationalen Komitees vom 01/08/2019, Nr. 9).
Die Kriterien für die Eintragung in die Kategorie 8 wurden mit Beschluss des Nationalen Komitees des Verzeichnisses Prot. Nr. 02/CN/ALBO vom 15. Dezember 2010 festgelegt, welcher seit 18.02.2011 wirksam ist.
Voraussetzungen für die Eintragung
Die Kategorie 8 ist in Klassen unterteilt, welche sich auf die jährlich behandelte Abfallmenge in Tonnen beziehen. Für jede Klasse sind besondere Voraussetzungen vorgesehen:
Gesetzliche Grundlagen:
- Rundschreiben des Nationalen Komitees des Verzeichnisses Nr. 9 vom 1. August 2019
- Beschluss des Nationalen Komitees des Verzeichnisses Nr. 02/CN/ALBO vom 20. April 2016
- Beschluss des Nationalen Komitees des Verzeichnisses Nr. 04/CN/ALBO vom 18. April 2012
- Beschluss des Nationalen Komitees des Verzeichnisses Nr. 01/CN/ALBO vom 19. Januar 2011
- Beschluss des Nationalen Komitees des Verzeichnisses Nr. 02/CN/ALBO vom 15. Dezember 2010
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