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Außerordentliche Maßnahmen und Notfälle
Die Handelskammer erlässt keine außerordentlichen Maßnahmen in Notfallsituationen oder bei außerordentlichen Ereignissen wie Naturkatastrophen oder anderen Notfällen, die laut Artikel 42 des Gesetzesdekretes Nr. 33 vom 14. März 2013 veröffentlicht werden müssen.
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