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Sammlung und Transport der Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Sammlung und Transport (Art. 11)
Zur Sammlung gehört auch die vorläufige Lagerung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RAEE) in den Verkaufsstellen der Vertreiber oder an anderen Orten, die aus der Mitteilung an das Verzeichnis der Umweltfachbetriebe hervorgehen, für den späteren Abtransport zu Sammelstellen oder Behandlungsanlagen. Die vorläufige Lagerung besteht in der Gruppierung der Altgeräte aus privaten Haushalten unter Einhaltung der folgenden Bedingungen:
a) die von den Vertreibern zurückgenommenen Altgeräte müssen den ermächtigten Sammelstellen wie folgt zugeführt werden:
- entweder alle drei Monate oder wenn die zurückgenommene und gelagerte Menge insgesamt 3.500 kg erreicht, oder
- auf jeden Fall darf der Zeitraum der Lagerung, auch wenn die 3.500 kg nicht erreicht werden, nicht mehr als ein Jahr betragen.
Diese Menge wird für jede der Gruppierungen 1 (Kälte und Klima), 2 (andere Haushaltsgroßgeräte „altri grandi bianchi“) und 3 (TV und Monitore) der Anlage 1 zum Reglement Nr. 185 vom 25. September 2007 auf 3.500 kg erhöht und für die Gruppierungen 4 (IT und consumer electronics, Beleuchtungsgeräte) und 5 (Beleuchtungsquellen) auf insgesamt 3500 kg erhöht, ausschließlich wenn die Elektro- und Elektronikaltgeräte zurückgenommen werden, um anschließend von im Verzeichnis der Umweltfachbetriebe eingetragenen Unternehmen zu den Sammelstellen oder Behandlungsanlagen transportiert zu werden;
b) die vorläufige Lagerung erfolgt:
- an einem geeigneten Ort
- der für Dritte nicht zugänglich ist
- mit Boden versehen ist
- und an dem die Elektro- und Elektronik-Altgeräte vor Regen und Wind mittels (auch beweglichen) Abdeckungen geschützt sind.
Weiter werden die Altgeräte getrennt von den gefährlichen Abfällen gesammelt.
Zur Gewährleistung der Integrität der Geräte müssen alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Beschädigung derselben und das Austreten von gefährlichen Stoffen zu verhindern.
Bis zur Verabschiedung des Dekretes über die vereinfachte Abwicklung, für die Vertreiber, der kostenlosen „eins gegen null“-Rücknahme sowie über die Bestimmung der technischen Voraussetzungen für die vorläufige Lagerung beim Vertreiber für den späteren Abtransport, muss die getrennte Sammlung der Beleuchtungsaltgeräte und der anderen Elektro- und Elektronikaltgeräten in eigenen Behältnissen gewährleistet sein, um eine sichere Sammlung und die Unversehrtheit beim Transport bis zu den Behandlungsanlagen sicherzustellen .
Rücknahme und Transport der Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RAEE) bei den Vertreibern (Art. 16)
Die Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, die an den von den Vertreibern bewirtschafteten Ansammlungsorten abgegeben werden, werden von den Vertreibern:
a) zu den Sammelstellen wovon im Art. 12, Abs.1, Buchst. a) auf die vom Reglement 185/2007 vorgesehene Art und Weise;
b) zu den Behandlungsanlagen oder Sammelstellen wovon im Art. 12, Abs.1, Buchst. b) auf die vom vierten Teil der G.V. 152/2006 vorgesehenen Art und Weise transportiert.
Transport und Zuführung der gesammelten Behandlung behandelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte zur Behandlung (Art. 17)
Die getrennte Sammlung und der Transport der Elektro- und Elektronik-Altgeräte erfolgt auf eine Art und Weise, welche die Vorbereitung für die Wiederverwendung oder das Recycling nicht beeinträchtigen und um die Integrität der Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu gewährleisten, damit die gefährlichen Stoffe unter den besten Bedingungen eingegrenzt werden können.
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