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Legale Metrologie
Die legale Metrologie Italiens, so wie jene aller anderen modernen Staat auch, beschäftigt sich mit dem Wahren des öffentlichen Glaubens bei den Beziehungen inter partes, die bei Ihrer Ausübung die Verwendung eines geeichten Messgerätes vorschreibt.
Unter dem Aspekt der juridischen Lehre schließt dies jedoch auch die Handelsautonomie zwischen den Parteien mit ein, die absolut nicht perfekt ist, wenn sie im Bereich des Rechtsgeschäftes (Vertrag), des Kaufs oder Verkaufs auf Gewicht oder nach Maß ausgeübt wird, im Sinne, dass die Parteien, im Augenblick der Ausübung der privaten Autonomie, sich die bezüglichen geschäftlichen Erklärungen austauschen, sie sie ausüben können, unter der Voraussetzung die zwingenden Normen nicht zu verletzen.
Der Gesetzgeber des Einheitstextes über die Eichgesetze Nr. 7088 vom 23.8.1890 definiert diesbezüglich im Artikel 11 dass:
„Jede Vereinbarung über eine Menge, sei es nicht nur in Geld, auch bei Privatverträgen, muss mit legalen Gewichten und Maßen erfolgen."
Beim Kauf- und Verkaufsvertrag muss die Menge der Ware für einen bestimmten Preis, wegen einer Situation der Parteilichkeit, in einer legalen Maßeinheit ausgedrückt werden und mit eichpflichtigen Messgeräten ermittelt werden, wobei auch die korrekte Verwendung der Messgeräte vorgeschrieben ist (zum Beispiel Verwendung einer Waage zur Bestimmung der Masse der Ware).
Es folgt also, da im Bereich des An- und Verkaufs, dass die durch zwingende Normen (Eichgesetz) eingeschränkte Handelsautonomie, wenn in Verletzung der zwingenden Norm getätigt, derselbe zur Nichtigkeit oder Auflösung des Kaufgeschäftes führt (wie vom Artikel 1354 des ZGB vorgesehen).
Die Verletzung einer zwingenden Norm, zusätzlich zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes unter dem Aspekt des privaten Rechts, erweitert, im Falle eines An- und Verkaufs im Widerspruch zur legalen Metrologie, den Anwendungsbereich auf das Strafgesetz: siehe Artikel 472 StGB., Verwendung von Maßen und Gewichten mit falschem Aufdruck oder Gewahrsam an ihnen; und Artikel 692 StGB., Gewahrsam an gesetzwidrigen Maßen und Gewichten: typischer Tatbestand einer Straftat vorgesehen zur Vorbeugung der Straftaten gegen den öffentlichen Glauben; es ist dies der Fall zum Beispiel bei Verwendung einer nicht eichfähigen beziehungsweise geeichten Waage oder wenn geeicht, sie nicht unter Anwendung der gesetzlichen Vorschriften verwendet wird (Artikel 692 StGB., erster Absatz).
Die Prinzipien der Legalität in unserer Rechtsordnung sind im Bereich der legalen Metrologie vom Artikel 1 des Einheitstextes der Eichgesetze, vom Königlichen Dekret 23. August 7088 Nummer 7088 geregelt, der die Gewichte und Maße und die Maßeinheiten, die verwendet werden müssen, bindend einführt und vom bereits erwähnten Artikel 11, der bestimmt dass „Jede Vereinbarung über eine Menge, sei es nicht nur in Geld und auch bei Privatverträgen, muss mit legalen Gewichten und Maßen erfolgen." Das Strafgesetz definiert für Gewichte und Maße jedes Gewicht oder Maß und jedes Gerät zum Wägen und Messen (Artikel 472 StGB., letzter Absatz).
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