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Ausnahmen
Keine Kennzeichnungspflicht
In folgenden Fällen ist es nicht Pflicht, die Identifikations- und Feingehaltsmarke anzubringen (Artikel 12, GvD 251/99):
- die Gegenstände mit einem Gewicht unter 1 g
- die Halbfertigprodukte und die Arbeiten aus Edelmetall und deren Legierungen im Bereich der Zahnmedizin
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die antiquarischen Gegenstände; die Echtheit derselben muss von Experten bescheinigt werden, welche bei der Handelskammer in das Verzeichnis der Schätzmeister und Experten eingetragen sind
- die Halbfertigprodukte und deren Legierungen, Gegenstände und Instrumente für industrielle Zwecke
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die wissenschaftlichen Instrumente und Geräte
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die Münzen
- die Medaillen und die anderen Wertgegenstände, welche von der Staatlichen Prägeanstalt hergestellt werden; diese werden anstelle der Identifikationsmarke mit der speziellen Marke der genannten Prägeanstalt gekennzeichnet
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die Gebrauchtgegenstände, welche im Besitz der Handelsbetriebe sind:
Der Beweis für die Gebrauchtgegenstände erfolgt aufgrund der Beschreibung derselben, eingetragen im Register der Bewegungen, welches vom Artikel 128 des Einheitstextes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit, genehmigt mit Königlichem Dekret 18. Juni 1931, Nummer 773 vorgesehen ist, und anhand der entsprechenden, vom Käufer ausgestellten Rechnungen.
Das Register der Bewegungen ist im spezialisierten Handel frei verfügbar und muss vom Aufsichtsamt der Autonomen Provinz Bozen vidimiert werden. Im Falle der informatisierten Verwaltung der Bewegungen können alternativ zum Register auch eigene mit den nötigen Daten ausgedruckte Blätter vidimiert werden.
Die Gebrauchtgegenstände können, auch wenn ohne Identifikations- und Feingehaltsmarke versehen, neuerlich in den Verkauf gesetzt werden, wenn die Betriebe in der Lage sind, den rechtmäßigen Ankauf zu dokumentieren (siehe vorhergehender Absatz) und wenn die Gegenstände beim Verkauf von einer Rechnung begleitet werden, in der der Verkäufer unter der eigenen Verantwortung die Beschreibung des Gegenstandes und den Feingehalt angibt (Art. 23, Absatz d des Dekretes des Präsidenten der Republik Nummer 150/2002) -
die Rückstände aus der Verarbeitung
- die Legierungen zum Löten auf Silber, -Platin- und Palladiumbasis.
Die Rohmaterialien aus Platin, Palladium, Gold und Silber in Form von Körnchen, Fäden und dünnen Blättchen, Pulver und so weiter, und die Halbfertigprodukte im allgemeinen, welche aufgrund ihrer besonderen Struktur oder geringen Größe nicht eine Markierung ermöglichen, müssen in geschlossenen und versiegelten Behältnissen in den Verkauf gesetzt werden (Artikel 19, DPR 150/02).
Diese Behältnisse können aus jeglichen Material gefertigt sein und können auch zum Zeitpunkt des Verkaufs verpackt werden. Nach dem Abpacken und dem Versiegeln muss ein Öffnen der Behältnisse unmöglich sein, ohne dieselben beziehungsweise die Siegel zu zerstören. Die Versiegelung und Kennzeichnung muss gemäß den Bestimmungen laut Artikel 19 des DPR 150/02 erfolgen.
Die Materialien, welche sich in den versiegelten Behältnissen befinden, müssen stets mit einem Begleitdokument des Verkäufers versehen sein (Rechnung, Garantiezertifikat oder Lieferschein), aus welchem unter anderem auch der Feingehaltstitel, die Menge und die Beschreibung der enthaltenen Materialien hervorgehen müssen.
Die Halbfertigprodukte, auf welchen die Punzierung der Identifikations- und Feingehaltsmarke nicht möglich ist, können nur zwischen Inhabern von Identifikationsmarken zirkulieren und müssen in versiegelte Behälter gegeben werden, welche die Angabe der Identifikationsmarke und des Feingehaltes tragen (Artikel 24.4, GvD 251/99).
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