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Beschlagnahmung
Falls sich die Übertretung auf die zweifelhafte Echtheit der Identifikations- und/oder Feingehaltsmarken bezieht, werden die betroffenen Gegenstände beschlagnahmt und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet (Artikel 56.1, Dekret des Präsidenten der Republik 150/02).
Falls sich die Übertretung auf die übermäßige Abnutzung der Identifikationsmarke oder auf das Fehlen und die Unvollständigkeit oder die Unleserlichkeit der Identifikations- oder Feingehaltsmarke auf dem Rohmaterial oder den Gegenständen bezieht, so werden dieselben ebenfalls beschlagnahmt (Artikel 56.2, Dekret des Präsidenten der Republik 150/02).
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