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Formulare & Gebühren
Mit 01.01.2008 sind die neuen Eichtarife der Handelskammer Bozen in Kraft getreten. Ab dem 01.01.2009 wurden diese Tarife überarbeitet, im besonderen wurde der nationalen Konvention mit den öffentlichen Tankstellen Rechnung getragen. Ab 2011 wurden die Tarife reduziert. Die Eichtarife der Handelskammer unterliegen der Mehrwertsteuer.
Dieselben gelten in Zusammenhang mit der Durchführung von Ersteichungen und periodischen Eichungen von Messgeräten und werden dem antragstellenden metrischen Hersteller (im Falle der Ersteichung) bzw. dem Benutzer des Messgerätes (im Falle der periodischen Eichung) nach erfolgter Eichung in Rechnung gestellt.
Obligatorische Eichassistenz
Für den überwiegenden Anteil von Messgerätetypologien muss der antragstellende metrische Hersteller bzw. der Benutzer der Messgeräte auch weiterhin auf eigene Kosten die Eichassistenz im Rahmen der Eichung zur Verfügung stellen, z.B. in Form eines Instandsetzungsbetriebes und geeigneten Prüfmitteln. Eine Ausnahme stellen hierbei die nicht selbsttätigen Waagen mit einer maximalen Tragkraft bis zu 30 kg dar (z.B. Ladenwaagen), bei welchen keine obligatorische Assistenz seitens des Herstellers bzw. Benutzers vorgeschrieben ist.
Die neuen Eichtarife betreffen u.a. auch die vom Eichamt von Amts wegen vorgeschriebene Überwachung der Fertigpackungskontrollen bei den Herstellern sowie das Genehmigungsverfahren für private Eichstellen.
Die neuen Antragsformulare
Um verwaltungstechnische Probleme zu vermeiden, werden die antragstellenden Hersteller bzw. die Benutzer von Messgeräten ersucht, die entsprechenden Eichanträge vollständig auszufüllen und zu unterschreiben.
Für jene eichpflichtigen Messgeräte, bei welchen der antragstellende Benutzer obligatorisch die Eichassistenz angeben muss, ist es erforderlich, den Punkt 4 des Vordrucks „Antrag um Hausbesuch für die Eichung von Messgeräten“ vollständig auszufüllen, anderenfalls der Antrag als ungültig betrachtet wird.
Öffentliche Tankstellen
Der Art. 10 des Ministerialdekretes vom 07.12.2006 sieht vor, dass für den Bereich der öffentlichen Tankstellen Tarife angewandt werden, welche mittels einer Konvention, die zwischen den Interessensverbänden der Benutzer der Messgeräte, den Gewerkschaftsorganisationen der Pächter, dem Verband der Handelskammern und dem Ministerium für Wirtschaftsentwicklung abgeschlossen wird, festgelegt werden. Die genannte Konvention wurde im Dezember 2008 abgeschlossen und in den neuen Eichtarifen für öffentliche Tankstellen des Jahres 2009 berücksichtigt.
Die genannte Konvention betrifft hingegen nicht die Eichung von eichpflichtigen Messgeräten für Treibstoffe bei privaten Tankstellen. Ausgenommen sind auch Ersteichungen und Erstkollaudierungen von Volumenmessgeräten bzw. angeschlossenen Zusatzeinrichtungen bei öffentlichen Tankstellen, welche vom metrischen Hersteller (Installationsfirma) beantragt und bezahlt werden müssen.
Beträge
Die neuen Eichtarife sind aufgrund des Finanzgesetzes Nr. 266 vom 23.12.2005 sowie des Dekretes des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung vom 07.12.2006 und den Richtlinien, ausgearbeitet vom Verbund der Handelskammern festgelegt worden. Dabei wurden Prinzipien der Effizienz und der Kostendeckung im Bereich der Durchführung der Eichungen berücksichtigt.
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