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EWG-Bauartzulassung
Verfahren zur Zulassung eines Messgerätes zur EWG-Ersteichung
1) Der Inhaber oder gesetzliche Vertreter (oder Mandatar mit Wohnsitz in Italien für Messgeräte, welche aus Ländern importiert werden, die nicht zur EWG gehören) eines Betriebes, welcher metrischer Hersteller ist, reicht beim Ministerium für gewerbliche Tätigkeiten (Ministero delle Attività Produttive - Direzione Generale Armonizzazione del Mercato e Tutela del Consumatore – Ufficio D3 – Strumenti di misura – Via Antonio Bosio, 15 – 00161 Roma) einen Antrag um Zulassung ein (auf Stempelpapier und in zweifacher Ausfertigung), und zwar über die gebietsmäßig zuständige Handelskammer in Bezug auf den rechtlichen Sitz des Betriebes (Artikel 7 Königliches Dekret Nummer 226 vom 12. Juni 1902 – Ministerielles Dekret vom 10. Mai 1988).
Dem Ansuchen, verfasst in italienischer Sprache und nur in einem einzigen Mitgliedsstaat der EU vorgelegt, müssen folgende Unterlagen in zweifacher Ausführung beigelegt werden:
a. eine Erklärung, aus welcher hervorgeht, dass dem Ministerium für die technische Prüfung mindestens ein entsprechend gesichertes Exemplar jenes Messgerätes zur Verfügung gestellt werden kann, für welches die Zulassung beantragt wird, und dass das Ansuchen nur bei einem Mitgliedsstaat der EU eingereicht worden ist (Dekret des Präsidenten der Republik Nummer 798 vom 12. August 1982)
b. falls es sich um ausschließlich mechanische Messgeräte handelt (Ministerialrundschreiben Nummer 421243/15 vom 14. Februar 1949 – Ministerialrundschreiben Nummer 342263/48 vom 12. Juli 1985 – Ministerielles Dekret vom 18. Mai 1989)
b.1) dreidimensionale Zeichnung mit der Angabe der genauen Position der legalen Eichsiegel
b.2) quotierte Zeichnungen der wesentlichen mechanischen Teile
c. falls es sich um Messgeräte mit elektronischen Vorrichtungen handelt (Ministerialrundschreiben Nummer 421243/15 vom 14. Februar 1949 – Ministerialrundschreiben Nummer 342263/48 vom 12. Juli 1985 – Ministerielles Dekret vom 18. Mai 1989):
c.1) wie unter den Punkten. b.1 und b.2 aufgeführt
c.2) Farbfotos der Leiterplatten
c.3) Schema der Leitungen und Blöcke
c.4) Liste der Einzelteile, begleitet von einer Kurzbeschreibung der metrologisch relevanten Teile
c.5) funktionelle Beschreibung der verschiedenen elektronischen Vorrichtungen
c.6) Flussdiagramm des Programms mit Angabe der Funktionen der verschiedenen elektronischen Vorrichtungen
c.7) Ausführungsprogramm auf magnetischem Datenträger mit Kürzel zur Angabe der Version
c.8) Bericht über die elektromagnetische Verträglichkeit
c.9) jedes andere Dokument, welches geeignet ist, die Konformität des Messgerätes zu den geltenden Bestimmungen zu beweisen
d. analytischer Bericht der von der antragstellenden Firma durchgeführten Proben und der ermittelten Ergebnisse in Bezug auf das beim Eichamt hinterlegte oder diesem zur Verfügung gestellte Exemplar. Der Bericht muss enthalten:
d.1) eine zusammenfassende Tabelle der durchgeführten Proben und ermittelten Ergebnisse
d.2) die entsprechenden Bezugsnormen der durchgeführten Proben, oder der von der EU, der O.I.M.L. oder anderen nationalen oder internationalen Normierungsbehörden erlassenen Normen
d.3) eine Beschreibung der Durchführungsmodalitäten der Proben
d.4) Unterlagen, welche dafür geeignet sind, die metrologische Wertigkeit des Laboratoriums oder der Laboratorien, in denen die Proben durchgeführt worden sind, zu belegen und im Speziellen:
d.4.1) die Berufsqualifikation des zuständigen Personals
d.4.2) die Angemessenheit der verwendeten Mittel, mit besonderen Bezug auf die Zuverlässigkeit und metrologische Rückführbarkeit der Messgeräte sowie auf die technischen Eigenschaften der eingesetzten Ausrüstung
d.4.3) die Korrektheit und die Definition der im Rahmen der Proben angewandten Verfahren
e. Die Überweisung der ersten Eichgebühr über den geltenden Betrag auf das Kontokorrent Nummer 251397 lautend auf die Handelskammer Bozen (Grund: erste Eichgebühr für die Zulassung des Modells zur Ersteichung).
2) Nach Erhalt des Antrages sogt das Eichamt für dessen Weiterleitung an das Ministerium und legt bei:
a) eine Erklärung aus welcher hervorgeht, dass mindestens ein Exemplar des zuzulassenden Messgerätes ordnungsgemäß mit Siegel gesichert ist und dem Ministerium für die vorgeschriebene technische Prüfung zur Verfügung gestellt wird
b) Kopie der Überweisung der ersten Eichgebühr und der entsprechenden Bezahlungsbestätigung (Vordruck 4)
c) ein Legalisierungsplan, gezeichnet vom Funktionär, welcher die Prüfungen beaufsichtigt hat.
3) Das Ministerium stellt nach Erhalt und positiver Überprüfung des Antrages und der Unterlagen das Dekret zur EGW-Zulassung des Messinstrumentes zur metrischen Überprüfung aus und sendet dasselbe dem Eichamt und zur Kenntnisnahme der antragstellenden Firma.
4) Der metrische Hersteller sorgt für die Anfertigung von drei Druckvorlagen des Zulassungsdekretes, welche vom Eichamt dem Ministerium, gemeinsam mit der originalen Kopie, der Kopie der Überweisung der zweiten Eichgebühr über den geltenden Betrag auf das Kontokorrent Nummer 251397 der Handelskammer Bozen beziehungsweise der Zahlungsbestätigung zurückgegeben werden.
5) Das Ministerium sendet dem Eichamt und zur Kenntnisnahme dem metrischen Hersteller die endgültige Version des Zulassungsdekretes und die Ermächtigung zum Druck desselben.
6) Der metrische Hersteller sorgt für den Druck von 150 Exemplaren des Zulassungsdekretes und für deren Sendung an das Ministerium. Dem Eichamt wird dieser Verfahrensschritt zur Kenntnisnahme ebenfalls mitgeteilt.
7) Das Ministerium verteilt die 150 Exemplare des Zulassungsdekretes an die einzelnen Eichämter der Handelskammern.
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