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Vollmacht
Durchführung der EWG-Ersteichung
Die Handelskammern können die Durchführung der EWG-Ersteichung an die Hersteller von Messgeräten delegieren
- falls sie selbst nicht über die erforderliche Kontrollausrüstung verfügen
- und es sich um Messgeräte handelt, für welche es spezifische Richtlinien der Europäischen Union auf der Grundlage der Rahmenrichtlinie 71/316/EWG gibt und dieselben in nationales Recht umgesetzt worden sind.
Die Handelskammern üben in autonomer Weise die Überwachung der EWG-Ersteichungen bei den bevollmächtigten Herstellern aus, auch in Form von stichprobenartigen Nachkontrollen der vom Hersteller überprüften Messgeräten.
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