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Ersteichung EWG-Eichung
Der Hersteller von Messgeräten muss für die Ersteichung und die EWG-Ersteichung an das Eichamt einen entsprechenden Antrag stellen:
- Antrag um Überprüfung beim Hersteller/Benutzer oder
- Antrag um Überprüfung im metrologischen Labor des Eichamtes
Derselbe Antrag muss von einer Erklärung begleitet sein Modell 8, mit welcher der metrische Hersteller unter persönlicher Verantwortung erklärt,
- dass die Messgeräte konform der beim Zentralen Eichamt hinterlegten technischen Unterlagen sind,
- dass keine Änderung der für die Handelstätigkeit interessierten Daten möglich sind, außer bei Entfernen der Eichsiegel oder bei offensichtlichen vorsätzlichen Eingriffen,
- dass die Messgeräte nicht die Programmierung von metrologisch wichtigen Parameter erlauben, außer bei Entfernen der Eichsiegel oder bei offensichtlichen vorsätzlichen Eingriffen.
Der Antrag um Überprüfung muss dem Eichamt vorgelegt werden, die Zahlung erfolgt nach der Ausstellung der Rechnung und aufgrund der geltenden Tarifordnung.
Auf Anfrage des Eichamtes muss der Antragsteller zudem eine Kopie des Zulassungsdekretes sowie jegliche andere Dokumente vorlegen, welche für die Bewertung der Konformität des Messgerätes notwendig sind.
Das positive Ergebnis der Überprüfung wird bestätigt durch die Anbringung der vorgesehenen Eichsiegel und zwar jene mit der Identifikationsnummer des Eichamtes und der persönlichen Nummer des Eichinspektors.
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