Chamber of Commerce of Bolzano

Eignungsprüfung des technischen Verantwortlichen

Die Ausbildung des technischen Verantwortlichen wird mittels Erstprüfung bestätigt, wobei alle fünf Jahre eine Prüfung zwecks Aktualisierung der Eignung abgelegt werden muss.

 

Mit Beschluss Nr. 1 vom 10. März 2021 (PDF 134,3 KB) hat das Nationale Komitee wichtige Erläuterungen zu den Voraussetzungen für technische Verantwortliche, die ihren Auftrag im Rahmen der Bestimmungen für die Übergangsfrist ausüben, mitgeteilt.

 

Weitere Informationen zum Prüfungsablauf:

Die Prüfungsquizfragen werden vom Nationalen Komitee genehmigt, auf der Homepage des Nationalen Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe http://www.albonazionalegestoriambientali.it veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

Hinweis: Wenn die Anmeldung abgeschlossen ist und der Bewerber auf die Teilnahme verzichtet oder nicht zur Prüfung erscheint, können die geleisteten Zahlungen weder zurückerstattet noch für eine spätere Prüfung berücksichtigt werden.

Erstprüfung

Die mittels Erstprüfung erlangte Eignung hat eine Gültigkeit von fünf Jahren ab dem Datum des Bestehens der Prüfung selbst.
Der Kandidat, der die Eignung mittels Erstprüfung erlangt hat, kann die Prüfungen beschränkt auf die weiteren Sondermodule ablegen, die 5 Jahre ab bestandener Prüfung gültig sind. Bei jeder Prüfungssession ist die Teilnahme an höchstens drei Modulen zulässig. Weitere Informationen sind in der Datei Kriterien zum Ablauf der Eignungsprüfungen (PDF 112 KB) enthalten.

Prüfung zwecks Aktualisierung der Eignung

Die Prüfung zwecks Aktualisierung der Eignung kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der fünfjährigen Gültigkeit abgelegt werden. Die Gültigkeit der Prüfung zwecks Aktualisierung beginnt ab dem Datum laut Art. 2, Absatz 4 des Beschlusses des Nationalen Komitees Prot. Nr. 06/ALBO/CN vom 30. Mai 2017. Sollte der Kandidat bei Ablauf des Fünfjahreszeitraums die Prüfung zur Aktualisierung des für alle Kategorien vorgeschriebenen Pflichtmoduls nicht bestehen, hat dies den Verlust der Voraussetzung der Eignung des Kandidaten zur Folge, auch wenn die fünfjährige Gültigkeitsdauer für ein oder mehrere Sondermodule noch nicht abgelaufen ist. Weitere Informationen sind in der Datei Kriterien zum Ablauf der Eignungsprüfungen (PDF 112 KB) enthalten.

Befreiung von der Prüfung

Neue Bestimmungen ab dem 1. April 2025

Mit Beschluss Nr. 1 vom 6. März 2025 wurden weitere Änderungen am Beschluss Nr. 6 vom 30. Mai 2017 vorgenommen.

Der gesetzliche Vertreter des im Nationalen Verzeichnis der Umweltfachbetriebe eingetragenen Unternehmens, der zum Zeitpunkt der Antragstellung diese Funktion mindestens drei Jahre lang ununterbrochen im spezifischen Tätigkeitsbereich ausgeübt hat, der Gegenstand der Eintragung im Nationalen Verzeichnis der Umweltfachbetriebe (Abfalltransport, Vermittlung und Handel von Abfällen, Sanierung von Standorten und Sanierung von asbesthaltigen Gütern) ist, ist von der Eignungsprüfung lt. Art. 13 des M.D. 120/2014 befreit.
Die Regional-/Landessektion des Verzeichnisses überprüft die Voraussetzung auf Grundlage der Daten des Handelsregisters, das von den lokalen Handelskammern geführt wird:

Die von der Eignungsprüfung befreite Person kann die Tätigkeit des technischen Verantwortlichen ausschließlich für das von ihm vertretene Unternehmen ausüben. Die Beendigung der Funktion als gesetzlicher Vertreter des Unternehmens, aus welchen Gründen auch immer, hat den Verlust der Befreiung zur Folge, wie auch den Verlust der Voraussetzung als technischer Verantwortlicher tätig zu sein. Die Weiterführung der Funktion als technischer Verantwortlicher ist vom Bestehen der Prüfung zwecks Aktualisierung der Eignung abhängig, und zwar innerhalb eines Jahres ab Beendigung der Funktion als gesetzlicher Vertreter; nach Ablauf dieser Frist muss die Person die Erstprüfung bestehen.

Der Antrag um Befreiung von der Eignungsprüfung für die Ausübung der Funktion des technischen Verantwortlichen muss vom gesetzlichen Vertreter telematisch über den Dienst "Agest Telematico" eingereicht werden.


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