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Der technische Verantwortliche
Unternehmen und Körperschaften, die die Eintragung in die Kategorien 1, 4, 5, 8, 9, 10 des Verzeichnisses beantragen, müssen zur Bearbeitung des Antrags zumindest einen technischen Verantwortlichen ernennen, der im Besitz der persönlichen und beruflichen Voraussetzungen entsprechend den Vorgaben des Nationalen Komitees ist.
Aufgaben und Verantwortlichkeiten
Aufgabe des technischen Verantwortlichen ist es direkte Maßnahmen zu ergreifen und eine ordnungsgemäße Organisation der Abfallbewirtschaftung durch das Unternehmen im Einklang mit den geltenden Bestimmungen zu gewährleisten und deren korrekte Anwendung zu überwachen. Der technische Verantwortliche übt seine Tätigkeit effektiv und kontinuierlich aus und ist verantwortlich für die zuvor genannten Aufgaben.
Der technische Verantwortliche ist verantwortlich für seine Entscheidungen technischer, projektbezogener und administrativer Natur, im Einklang mit den Umwelt- und Gesundheitsschutzbestimmungen unter besonderer Berücksichtigung der Produktqualität und des erbrachten Dienstes und der Aufrechterhaltung der Eignung der eingesetzten Investitionsgüter.
Mit Beschluss Nr. 1 vom 23. Jänner 2019 des Nationalen Komitees des Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe wurden erste detaillierte Bestimmungen über die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des technischen Verantwortlichen erlassen:
- Beschluss Nr. 1 vom 23. Jänner 2019 (PDF 591 KB)
Voraussetzungen
Für die Ausübung des Auftrags als technischer Verantwortlicher bedarf es spezifischer Voraussetzungen, die je nach Eintragungskategorie und -klasse unterschiedlich sind:
Eignungsprüfung
Die berufliche Eignung des technischen Verantwortlichen ist Bestandteil der Voraussetzungen und wird durch Ablegen einer Prüfung in Form eines schriftlichen Tests mit Quiz im Multiple-Choice-Verfahren bestätigt:
Betreute Ausbildungstätigkeit
Diese Tätigkeit ermöglicht das Sammeln von Berufserfahrung als Mitarbeiter, der dem technischen Verantwortlichen zur Seite gestellt wird:
Beendigung des Auftrages als technischer Verantwortlicher
Das Nationale Komitee hat mit eigenem Beschluss die Verfahren geregelt, die bei Beendigung des Auftrages als technischer Verantwortlicher Anwendung finden:
Gesetzliche Grundlagen (Rundschreiben und Beschlüsse des Nationalen Komitees des Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe):
- Beschluss Nr. 1 vom 6. März 2025 (Befreiung von der Eignungsprüfung)
- Rundschreiben Nr. 3 vom 10. Oktober 2023 (Anwendung der Bestimmungen lt. Beschlüsse Nr. 6/2017 igF u. Nr. 1/2020)
- Beschluss Nr. 4 vom 26. Juli 2023 (Befreiung von der Eignungsprüfung)
- Rundschreiben Nr. 9 vom 21. November 2022 (PDF 114 KB - Anwendung der Bestimmungen lt. Beschluss Nr. 6/2017)
- Beschluss Nr. 7 vom 16. November 2022 (Änd./Erg. zu den Beschlüssen Nr. 6/2017 u. Nr. 4/2019)
- Beschluss Nr. 9 vom 28. Juli 2021 (Verlängerung des Übergangszeitraums)
- Beschluss Nr. 6 vom 13. Juli 2021 (Veröffentlichung von Informationen auf dem Portal des Verzeichnisses)
- Beschluss Nr. 5 vom 3. Juni 2021 (Änderungen der Quiz der Eignungprüfungen)
- Beschluss Nr. 1 vom 10. März 2021 (Voraussetzungen der techn. Verantw. - Übergangszeitraum)
- Beschluss Nr. 1 vom 30. Januar 2020 (Beendigung des Auftrags als techn. Verantw.)
- Rundschreiben Nr. 10 vom 16. Oktober 2019 (Erläuterungen zu den techn. Verantw., die von der Eignungsprüfung befreit sind)
- Beschluss Nr. 4 vom 25. Juni 2019 (Kriterien u. Modalitäten zum Ablauf der Eignungsprüfungen)
- Beschluss Nr. 3 vom 25. Juni 2019 (Änd./Erg. zum Beschluss Nr. 6/2017)
- Rundschreiben Nr. 152 vom 7. Dezember 2018 (Erläuterungen zum techn. Verantw. Kat. 10)
- Rundschreiben Nr. 59 vom 12. Januar 2018 (aufgehoben mit Beschluss Nr. 7 vom 16. November 2022)
- Beschluss Nr. 10 vom 28. November 2017 (aufgehoben mit Beschluss Nr. 4 vom 25. Juni 2019)
- Beschluss Nr. 7 vom 30. Mai 2017 (aufgehoben mit Beschluss Nr. 4 vom 25. Juni 2019)
- Beschluss Nr. 6 vom 30. Mai 2017 (Voraussetzungen der techn. Verantw. - abgeändert mit Beschlüsse Nr. 3 vom 25. Juni 2019, Nr. 7 vom 16. November 2022, Nr. 4 vom 26. Juli 2023 u. Nr. 1 vom 6. März 2025)
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