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Im Ausland erworbene Zertifikate und Bescheinigungen
Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen, die von anderen Mitgliedsstaaten an natürliche Personen und Unternehmen ausgestellt wurden, sind in Italien für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten anerkannt (Art. 13 DPR 16. November 2018 Nr. 146).
Zu diesem Zweck müssen natürliche Personen und Unternehmen bei der gebietsmäßig zuständigen Handelskammer, d.h. bei jener wo die Person ansässig oder das Unternehmen den Rechtssitz hat, folgende Unterlagen für die Eintragung in die entsprechende Sektion des F-Gas Registers telematisch einreichen:
- eine Kopie des Zertifikates, ausgestellt von einem anderen Mitgliedsstaat,
- versehen mit beglaubigter Übersetzung in italienischer Sprache.
In Bezug auf die im Ausland erworbene Bescheinigung müssen die natürlichen Personen bei der Handelskammer, wo die Person das Domizil hat oder die eigene Tätigkeit vorwiegend ausübt, folgende Unterlagen für die Eintragung in die entsprechende Sektion des F-Gas Registers telematisch einreichen:
- eine Kopie der Bescheinigung, ausgestellt von einem anderen Mitgliedsstaat,
- versehen mit beglaubigter Übersetzung in italienischer Sprache.
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