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Datenbank der fluorierten Treibhausgase und Einrichtungen, die diese Treibhausgase enthalten
Der von der Handelskammer verwalteten Datenbank müssen folgende Daten telematisch mitgeteilt werden:
- ab 24. Juli 2019 die Verkäufe von fluorierten Treibhausgasen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten sowie
- ab 24. September 2019 die Tätigkeiten der Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Stilllegung dieser Einrichtungen (Art. 16 DPR 16. November, Nr. 146).
Verkauf von F-Gasen
Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase für Installation, Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und für die ein Zertifikat oder eine Bescheinigung (Art. 11, Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014) erforderlich ist, vertreiben, unabhängig von den Verkaufsmethoden, einschließlich Fernkommunikationstechniken, sind ab 24. Juli 2019, zum Zeitpunkt des Verkaufs verpflichtet, der Datenbank folgende Informationen telematisch mitzuteilen:
- die Nummern der Zertifikate der erwerbenden Unternehmen oder, falls die Unternehmen von der Zertifizierungspflicht nicht betroffen sind, die Nummern der Zertifikate oder Bescheinigungen der natürlichen Personen;
- die Menge und Art der verkauften fluorierten Treibhausgase.
Verkauf von Einrichtungen an Endverbraucher
Unternehmen die nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, an Endverbraucher verkaufen, unabhängig von den Verkaufsmethoden, einschließlich Fernkommunikationstechniken,
teilen der Datenbank ab 24. Juli 2019 zum Zeitpunkt des Verkaufs, folgende Informationen telematisch mit:
- Art der Einrichtung;
- Nummer und Datum der Rechnung oder des Verkaufsbelegs;
- Meldeamtliche Daten des Käufers;
- Erklärung des Käufers, dass die Installation von einem gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zertifizierten Unternehmen durchgeführt wird; alternativ, wenn der Käufer auch ein zertifiziertes Unternehmen ist, die Nummer des Zertifikats und die meldeamtlichen Daten des Endverbrauchers. Falls der Verkäufer dem Endverbraucher die Installation der verkauften Einrichtung anbietet, wird die Erklärung vom Verkäufer ausgestellt.
Installation von Einrichtungen
Das zertifizierte Unternehmen bzw., im Falle von Unternehmen die nicht der Zertifizierungsplicht unterliegen, die zertifizierte natürliche Person muss, nach erfolgter Installation von Einrichtungen gemäß Art. 4, Absatz 2, Buchstaben von a) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, der Datenbank ab 24. September 2019 folgende Informationen telematisch mitteilen:
- Nummer und Datum der Rechnung oder des Kaufbelegs der Einrichtung;
- meldeamtlichen Daten des Betreibers;
- Datum und Ort der Installation;
- Art der Einrichtung;
- Identifizierungscode der Einrichtung;
- Menge und Art der enthaltenen und eventuell während der Installation hinzugefügten fluorierten Treibhausgase;
- Name und Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage und gegebenenfalls deren Zertifizierungsnummer, wenn die Menge an installierten fluorierten Treibhausgasen recycelt oder aufbereitet wurde;
- Angaben zur zertifizierten natürlichen Person oder zum zertifizierten Unternehmen, welche/s die Installation durchgeführt hat;
- eventuelle Anmerkungen.
Die genannten Informationen müssen innerhalb von 30 Tagen ab erfolgtem Eingriff mitgeteilt werden.
Dichtheitskontrolle, Instandhaltung oder Reparatur von bereits installierten Einrichtungen
Das zertifizierte Unternehmen bzw., im Falle von Unternehmen die nicht der Zertifizierungsplicht unterliegen, die zertifizierte natürliche Person muss bei der ersten Dichtheitskontrolle, Instandhaltung oder Reparatur von bereits installierten Einrichtungen gemäß Art. 4, Absatz 2, Buchstaben von a) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und bei jedem weiteren Eingriff, der Datenbank ab 24. September 2019 folgende Informationen telematisch mitteilen:
- Datum, wenn vorhanden, und Ort der Installation;
- Angaben zum Betreiber;
- Art der Einrichtung;
- Identifizierungscode der Einrichtung;
- Menge und Art der enthaltenen und eventuell während der Kontrolle, Instandhaltung oder Reparatur hinzugefügten fluorierten Treibhausgase;
- Name und Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage und gegebenenfalls deren Zertifizierungsnummer, wenn die Menge an installierten fluorierten Treibhausgasen recycelt oder aufbereitet wurde;
- Angaben zur zertifizierten Person oder zum zertifizierten Unternehmen, welche/s die Kontrolle, Reparatur oder Instandhaltung durchgeführt hat;
- Datum und Art der durchgeführten Kontrolle, Reparatur oder Instandhaltung;
- Menge an fluorierten Treibhausgasen, die während des Eingriffs an der Einrichtung rückgewonnen wurde;
- eventuelle Anmerkungen.
Die genannten Informationen müssen innerhalb von 30 Tagen ab erfolgtem Eingriff mitgeteilt werden.
Stilllegung von Einrichtungen
Das zertifizierte Unternehmen bzw., im Falle von Unternehmen die nicht der Zertifizierungsplicht unterliegen, die zertifizierte natürliche Person welche/s die Stilllegung von Einrichtungen gemäß Art. 4, Absatz 2, Buchstaben von a) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vornimmt, muss der Datenbank ab 24. September 2019 folgende Informationen telematisch mitteilen:
- Datum und Ort der Stilllegung;
- Angaben zum Betreiber;
- Art der Einrichtung;
- Identifizierungscode der Einrichtung;
- Menge und Art der während der Stilllegung rückgewonnenen fluorierten Treibhausgase;
- Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der fluorierten Treibhausgase aus Einrichtungen;
- Angaben zur zertifizierten Person oder zum zertifizierten Unternehmen, welche/s die Stilllegung vorgenommen hat;
- eventuelle Anmerkungen.
Die genannten Informationen müssen innerhalb von 30 Tagen ab erfolgtem Eingriff mitgeteilt werden.
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