Chamber of Commerce of Bolzano

Sonstige Bescheinigungen

Die Handelskammern innerhalb der EU dürfen nur Umstände beglaubigen, die sie entsprechend ihrer jeweiligen Befugnisse auch überprüfen können.

Von jedem Dokument, Beglaubigung oder Sichtvermerk bewahrt die Handelskammer eine Kopie entsprechend den Vorschriften für die Aktenaufbewahrung auf.

Bestimmungen für die Ausstellung

Die Anfrage erfolgt ausschließlich über das telematische Verfahren SpeedyCO.

Bestimmungen zur Erteilung der Ursprungszeugnisse und der Sichtvermerke (PDF 900 kB) als deutsche Übersetzung des italienischen Originaltextes:
Disposizioni per il rilascio dei certificati di origine e dei visti per l’estero (PDF 480 kB)

NB: Im Falle von eventuellen Unklarheiten oder Widersprüchen zwischen den Texten überwiegt jedenfalls die italienische Fassung.

Negative Erklärungen

Negative Erklärungen die den EU-Bestimmungen und/oder einzelstaatlichen Normen entgegenstehen dürfen nicht ausgestellt werden, dies sind z.B.:

  • Angaben darüber, dass die Waren keine Produkte enthalten, die aus bestimmten diskriminierten Ländern stammen
  • dass die Waren nicht mit in speziellen Negativlisten eingetragenen Schiffen befördert wurden

Zu sonstigen Bescheinigungen zählen:

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