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Carnet ATA
Das Carnet ATA ist ein internationales Zollpassierscheinheft und dient dazu Waren vorübergehend ins Ausland auszuführen. Broschüre Carnet ATA (PDF 593 kB)
Grundlage für das Carnet ATA-Übereinkommen ist eine internationale Bürgenkette. In jedem Carnet ATA-Vertragsstaat haftet ein "Bürgender Verband" selbstschuldnerisch gegenüber der Zollverwaltung des Landes für die Bezahlung ggf. fällig werdender Einfuhrabgaben.
Ab dem 1. Juni 2026 wird das digitale Carnet ATA (eATA) eingeführt. Die Ausstellung erfolgt in der Regel innerhalb von 48 Stunden nach ordnungsgemäßer und vollständiger Antragstellung.
Es kann für folgende Zwecke verwendet werden:
- Warenmuster
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Berufsausrüstung
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Waren für Messen und Ausstellungen
Ausgeschlossen sind Lebensmittel, Verbrauchsmaterial, Reparaturwaren und Werbematerial (sogenannte „give aways").
Für private und gewerbliche Fahrzeuge muss beim Automobile Club (externe Seite) ein „Carnet de Passages en Douane“ beantragt werden.
Die Waren dürfen während des vorübergehenden Aufenthalts im Drittland weder verbraucht noch verändert werden. Sie müssen innerhalb der vorgesehenen Frist wieder ausgeführt und nach Italien rückeingeführt werden.
Der wesentliche Vorteil des Carnet ATA besteht darin, dass bei der Ein- und Ausfuhr weder Zölle noch sonstige Abgaben anfallen. Dadurch wird eine deutlich vereinfachte und beschleunigte Zollabfertigung ermöglicht.
Das Carnet selbst wird bei der gebietsmäßig zuständigen Handelskammer beantragt und ausgegeben.
Zusätzlich fällt eine Versicherungsprämie an, die prozentual auf den Gesamtwert der im Carnet aufgeführten Waren berechnet wird.
Auf der Webseite von Unioncamere (externe Seite) finden Sie eine Übersicht aller 81 Vertragsstaaten des Carnet-ATA-Abkommens. Bitte beachten Sie, dass nicht in allen Ländern sämtliche Verwendungszwecke zulässig sind. Es empfiehlt sich daher, die aktuellen Bestimmungen je Land im Detail zu prüfen, indem Sie auf das jeweilige Land klicken.
Am Ende der Verwendung muss das Carnet ATA der Handelskammer Bozen binnen acht Tagen ab Ablauf seiner Gültigkeit rückerstattet werden.
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