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Kollektiv- und Gewährleistungsmarken
Kollektivmarken
Gemäß den durch das Gesetzesdekret Nr. 15 vom 20. Februar 2019 eingeführten Änderungen - im Vergleich zu früher – ist diese Art von Marke ist eigentlich den Vereinigungen von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistern oder Händlern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts (ausgenommen die Kapitalgesellschaften AG, KGaA und GmbH) vorbehalten, welche das Nutzungsrecht an der Marke den Produzenten oder Händlern gewähren können.
Die Kollektivmarke besitzt nicht mehr die Funktion, die Herkunft, die Art oder die Qualität bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu garantieren; diese Funktion ist nunmehr der neuen Gewährleistungsmarke zugeordnet worden. Heute weist die Kollektivmarke auf die "betriebliche" Herkunft bestimmter Waren und Dienstleistungen hin, indem sie den Verbraucher darüber informiert, dass der Hersteller der Waren oder der Dienstleistungserbringer einem bestimmten Verband angehört und berechtigt ist, die Marke zu benutzen.
Im Gegensatz zur individuellen Marke kann eine Kollektivmarke auch aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Handel zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
Jedes Subjekt, dessen Produkte oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammen, hat das Recht, sowohl die Kollektivmarke zu nutzen als auch Mitglied der Vereinigung zu werden, welche Inhaberin der Marke ist, sofern alle Voraussetzungen des Nutzungsreglements erfüllt sind.
Die erfolgte Registrierung einer Kollektivmarke, welche aus geografischen Namen besteht, berechtigt den Inhaber jedoch nicht, Dritten die Verwendung dieser Namen im Handel zu untersagen, sofern diese Verwendung den Grundsätzen der beruflichen Redlichkeit entspricht.
Um die Registrierung einer Kollektivmarke zu erhalten, muss die Körperschaft oder die Vereinigung zusätzlich zu den für die Einreichung nationaler Marken notwendigen Dokumenten auch eine Kopie der Markensatzung (Nutzungsreglement) vorlegen.
Gewährleistungsmarken
Mit dem Gesetzesdekret Nr. 15 vom 20. Februar 2019 wurde die neue Markenart der Gewährleistungsmarke eingeführt. Im Unterschied zu Individualmarken und Kollektivmarken hat diese Marke die Funktion, die Herkunft, die Art oder die Qualität bestimmter Waren oder Dienstleistungen (z.B. in Bezug auf das Material, das Herstellungsverfahren der Produkte bzw. die Erbringung der Dienstleistungen, deren Qualität, Genauigkeit oder sonstige Merkmale der Produkte) zu gewährleisten.
Inhaber von Gewährleistungsmarken können natürliche oder juristische Personen sein, einschließlich Institutionen, Behörden und akkreditierte Stellen, die gemäß der geltenden Gesetzgebung zur Zertifizierung, die Herkunft, die Art oder die Qualität bestimmter Produkte oder Dienstleistungen garantieren, sofern diese Personen keine gewerbliche Tätigkeit mit diesen zertifizierten Produkten oder Dienstleistungen ausüben.
Der Inhaber einer Gewährleistungsmarke hat eine Neutralitätspflicht hinsichtlich der Interessen der Hersteller der Waren oder der Erbringer der Dienstleistungen, für welche er die Gewährleistung erbringt. Er kann die Waren und Dienstleistungen von Dritten zertifizieren, aber nicht die Gewährleistungsmarke für seine eigenen Waren und Dienstleistungen selbst nutzen.
Genauso wie bei einer Kollektivmarke, kann auch die Gewährleistungsmarke aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Handel zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. In diesem Fall ist jedoch zu beachten, dass die europäische Gewährleistungsmarke dies nicht zulässt und daher im Falle einer Erstreckung auf die EU die Registrierungsanmeldung abgelehnt würde.
Die erfolgte Registrierung einer Gewährleistungsmarke, welche aus geografischen Namen besteht, berechtigt den Inhaber jedoch nicht, Dritten die Verwendung dieser Namen im Handel zu untersagen, sofern diese Verwendung den Grundsätzen der beruflichen Redlichkeit entspricht.
Um die Registrierung einer Gewährleistungsmarke zu erhalten, muss die Organisation oder der Verband zusätzlich zu den für die Anmeldung nationaler Marken notwendigen Dokumenten auch eine Kopie der Markensatzung (Nutzungsreglement) vorlegen.
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