Chamber of Commerce of Bolzano

Versteckte Chemie

Welche Gegenstände kann man sich ohne Farben, Lacke, Weichmacher oder Geruchs- und Klebstoffe vorstellen? Nahezu alle Produkte des täglichen Gebrauchs beinhalten Werkstoffe, deren Eigenschaften auf chemische Verbindungen zurückzuführen sind.

Der europäische Gesetzgeber schreibt nach dem Prinzip "Ohne Daten kein Markt" vor, dass Stoffe als solche oder in Gemischen oder in Erzeugnissen nur dann hergestellt und auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie gegebenenfalls registriert, soweit vorgeschrieben, und gefährliche Chemikalien entsprechend eingestuft, gekennzeichnet und verpackt worden sind.

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Nicht nur der Hersteller von Chemikalien unterliegt den Rechtsvorschriften über chemische Stoffe: Durch das Nachetikettieren mit eigenem Namen, den Vertrieb unter eigener Marke, den Import von außerhalb der EU oder die Verwendung oder Verarbeitung von Konzentraten wird die Pflicht zur Erfüllung aller Auflagen eines Herstellers übergeben. Zudem bestehen in der gesamten Lieferkette Informationspflichten über die von den Stoffen ausgehenden Risiken und über den Umgang mit den Stoffen, welche je nach Rolle unterschiedlich sind.  

Betroffene Unternehmer

Unternehmer/innen, Einkaufsverantwortliche, Produktverantwortliche von

  • Handelsunternehmen, die Produkte nachetikettieren oder unter eigenem Namen oder Marke vertreiben
  • Handelsunternehmen, die Waren bzw. Materialien aus dem Ausland importieren
  • Unternehmen, die Konzentrate verwenden oder verarbeiten (Farben, Lacke, Raumdüfte, ätherische Öle, Kerzen, Reinigungsmittel u. a. m.)

Rechtsquellen und Links

Die REACH-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe verfolgt das Ziel, die Risiken zu beherrschen, die sich aus der Verwendung gefährlicher Chemikalien ergeben, und sicherzustellen, dass diese Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder -technologien ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind.

  • ECHA - European chemicals agency (REACH verstehen)
  • Datenbank chemischer Substanzen des Istituto Superiore della Sanità;
  • Archiv der gefährlichen Präparate des Istituto Superiore della Sanità;
  • CLP-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. ECHA - European chemicals agency (Verständnis der CLP-Verordnung)
  • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission
  • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
  • Die europäische Agentur für chemische Stoffe setz sich für die sichere Verwendung von Chemikalien ein. Sie setzt EU-Chemikalienrechtsvorschriften um, mit dem Ziel, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen sowie Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Europa zu unterstützen.
  • Die Beteiligten in der Lieferkette können unterschiedliche Rollen haben und entsprechend der Rolle gibt es unterschiedliche Kommunikationspflichten.

Es werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Wirkungen von am Arbeitsplatz vorhandenen chemischen Arbeitsstoffen oder aufgrund von Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen festgelegt.

  • Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
  • DECRETO LEGISLATIVO 9 aprile 2008, n. 81. Attuazione dell'articolo 1 della legge 3 agosto 2007, n. 123, in materia di tutela della salute e della sicurezza nei luoghi di lavoro.
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