Contrast:High contrast|Normal view
Vereinfachtes Verfahren für den Nachweis des Nicht-EU-Ursprungs
Das vereinfachte Verfahren für den Nachweis des Nicht-EU-Ursprungs von Waren bei der Erteilung von Ursprungszeugnissen kann nur von Unternehmen angewendet werden, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen und deren Antrag von der Handelskammer genehmigt wurde:
Voraussetzungen
- AEO-Zertifizierung
- Status als autorisierter Exporteur
- Registrierung als Ausführer im REX-System
- Gewohnheitsmäßiger Exporteur gemäß italienischem MwSt.-Gesetz
(Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 633 - externe Seite)
Antrag zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens
Der Antrag ist digital auszufüllen, digital zu signieren und per zertifizierter elektronischer Post (ZEP) an die Handelskammer zu übermitteln:
- Antrag zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens (PDF 295 kB)
Nach Prüfung erhält das Unternehmen die Einwilligung, das vereinfachte Verfahren anwenden zu dürfen.
Praktische Anwendung
Falls erforderlich, kann die folgende Vorlage dem Antrag auf Erteilung eines Ursprungszeugnisses beigefügt werden:
Die Erklärung gemäß Anhang A (oder eine gleichwertige Erklärung) ist im Bereich "Anlagen" hochzuladen (Typ: Anderes).
Was this information useful?






