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Vereinfachtes Verfahren für den Nachweis des Nicht-EU-Ursprungs
Voraussetzungen
Das vereinfachte Verfahren für den Nachweis des Nicht-EU-Ursprungs von Waren bei der Erteilung von Ursprungszeugnissen kann nur von Unternehmen angewandt werden, die eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen und sofern der Antrag auf dessen Anwendung von der Handelskammer angenommen wurde:
a) eine AEO-Zertifizierung zu besitzen, oder
b) den Status autorisierter Exporteur zu besitzen, oder
c) registrierter Ausführer im REX-System zu sein, oder
d) gewohnheitsmäßiger Exporteur zu sein, gemäß italienischem MwSt.-Gesetz (Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 633 - externe Seite).
Antrag zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens
Übermittlung des nachstehenden Antrags an die Handelskammer mittels zertifizierter elektronischer Post (ZEP), digital ausgefüllt und vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens digital signiert:
-
Antrag zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens (PDF 259 kB)
Erhalt seitens des Unternehmens der Einwilligung der Handelskammer das vereinfachte Verfahren anwenden zu können.
Praktische Anwendung des vereinfachten Verfahrens
Nachstehende Vorlage kann, falls erforderlich, dem Antrag zur Erteilung eines Ursprungszeugnisses beigefügt werden.
Die Erklärung über den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren gemäß Anhang A (oder eine gleichwertige Erklärung) ist im Bereich "Fatture/allegati" der UZ/UZe-Anfrage hochzuladen (Typ - Dichiarazione di origine).
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