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Einheitspatent
Das „Einheitspatents“ ist am 1. Juni 2023 in Kraft getreten und gewährt einen einheitlichen Schutz in den 18 teilnehmenden Staaten.
Das Anmeldeverfahren wird sich weiterhin vor dem Europäischen Patentamt abspielen, welches einen Einheitstitel erlassen wird. Der Patentanmelder muss dasselbe Anmeldeverfahren für ein europäisches Patent durchlaufen und nach Erteilung des Patents einen Antrag auf Erteilung eines „europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung“ beim EPO stellen. Das Einheitspatent bietet also keinen Ersatz zum bereits bestehenden Patentsystem in Europa, sondern eine zusätzliche Möglichkeit neben nationalen und „klassischen“ europäischen Patenten.
Für den Patentanmelder hat sich somit ein einfacher und kosteneffizienter neuer Weg für den Patentschutz geöffnet. Die Aufrechterhaltungsgebühren müssen außerdem direkt dem EPO, nicht mehr an die einzelnen Staaten, entrichtet werden. Im Gegensatz zum „klassischen“ Europäischen Patent muss zudem der Titel nicht in jedem Staat validiert werden, das heißt also man erspart sich die Übersetzungskosten in die jeweilige Landessprache sowie die Patentanwaltsgebühren in den einzelnen Staaten.
Weitere Informationen zum Verfahren des Einheitspatent sind auf der Internetseite des Europäischen Patentamts verfügbar.
Einheitliches Patentgericht
Neben dem "Einheitspatent" ist auch das System des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) in Kraft getreten, welches für Fragen der Verletzung und der Rechtsgültigkeit von Einheitspatenten und europäischen Patenten zuständig ist.
Bisher haben nationale Gerichte und Behörden über die Verletzung und der Rechtsgültigkeit von europäischen Patenten entschieden. Dies führte jedoch zu Schwierigkeiten für den Patentinhaber, der seine Rechte in mehreren Ländern durchsetzen wollte: Rechtsstreitigkeiten waren sehr teuer und es bestand die Gefahr, unterschiedliche Entscheidungen zu erhalten. Mit Inkrafttreten des neuen Systems wird es ein einziges spezialisiertes Patentgericht mit ausschließlicher Zuständigkeit geben.
Das Einheitliche Patentgericht hat ein Gericht erster Instanz mit einer Zentralkammer in Paris und einer Zweigstelle in München. Außerdem wurde eine weitere Außenstelle in Mailand eingerichtet. Das Berufungsgericht hat seinen Sitz in Luxemburg.
Weitere Informationen sind auf der Internetseite des Einheitlichen Patentgerichtes verfügbar
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