Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Verfahren

Ist bei einer Mediation das Informationsgespräch verpflichtend, müssen die Parteien von einem Anwalt begleitet werden, bzw. wenn diese im Laufe des Verfahrens vom Richter angeordnet ist. Bei der freiwilligen Mediation können die Parteien entscheiden, ob sie sich von einem Anwalt begleiten lassen wollen oder nicht.

Gemäß Beschluss des Kammerausschusses Nr. 3 vom 10.01.2011 werden die Mediatoren vom Verantwortlichen der Mediationsstelle, auf Empfehlung des Schiedsrats (bestehend aus sieben Mitgliedern) ernannt. Der Schiedsrat wird ca. alle zwei Wochen einberufen.

Die Ernennung des Mediators und die Einladung zum ersten verpflichtenden/nicht verpflichtenden  Informationsgespräch werden vom Sekretariat allen Parteien bzw. deren Rechtsanwälten, falls bekannt, mitgeteilt.

Nach erfolgtem verpflichtenden/nicht verpflichtenden Informationsgespräch entscheiden sich die Parteien, ev. gemeinsam mit ihren Anwälten, ob sie die Mediation durchführen wollen. Entscheidet man sich für die Durchführung der Mediation, wird das Treffen fortgeführt bzw. finden bei Bedarf weitere Folgetreffen statt. Bei Eröffnung der Mediation ist die Vergütung zugunsten der Mediationsstelle zu entrichten (siehe Punkt Tarife). Finden die Parteien mit Hilfe des Mediators eine Lösung, wird diese mit einem Einigungsprotokoll festgehalten. Sollte keine Einigung getroffen werden, wird im Protokoll lediglich das Scheitern der Mediation angeführt.

Entscheiden sich die Parteien nach dem verpflichtenden/nicht verpflichtenden Informationsgespräch gegen die Durchführung der Mediation, sind nur die Einleitungsspesen geschuldet (siehe Punkt Tarife).

Der Mediator bescheinigt auch die Abwesenheit der Partei/en, die der Einladung zum verpflichtenden/nicht verpflichtenden Informationsgespräch nicht gefolgt ist/sind.

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