FAQ
Wer kann den Dienst in Anspruch nehmen?
Der Dienst steht den bei den Handelskammern eingetragenen kleinen und mittleren Unternehmen zur Verfügung. Das jeweilige Unternehmen muss bei der Anmeldung zum Dienst erklären, dass es die Nutzungsbedingungen annimmt und folgende Voraussetzungen gemäß „Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003“ erfüllt:
- NICHT MEHR als 250 Mitarbeiter
- HÖCHSTENS 50 Millionen Euro Umsatz oder 43 Millionen Euro Bilanzsumme (bilanzielles Vermögen) laut letztem Jahresabschluss
Wo liegen die Nutzungsgrenzen und wie hoch sind die Kosten für den Dienst?
Der Dienst wird den kleinen und mittleren Unternehmen kostenlos und ohne Einschränkungen zur Verfügung gestellt, wie von Art. 4 Abs. 2 des Ministerialdekrets Nr. 55 vom 3. April 2013 vorgesehen.
Wie verschafft man sich Zugang zu dem Dienst?
Auf den Dienst zugegriffen wird über ein starkes Authentifizierungssystem mittels CNS- Lesegerät (CNS = Nationale Servicekarte) oder entsprechenden Vorrichtungen; es obliegt dem Benutzer (und den gegebenenfalls den jeweiligen Beauftragten), sich mit den persönlichen Authentifizierungszertifikaten und digitalen Unterschriften auszustatten. Eine Nationale Servicekarte (auch in Form eines USB-Sticks) kann man bei der zuständigen Handelskammer oder bei einer der akkreditierten, von der Agentur für Digitalwesen zugelassenen Zertifizierungsstellen.
Gewährleistet der Dienst eine gesetzeskonforme Aufbewahrung der elektronischen Rechnungen?
Die Rechnungen, die durch den von den Handelskammern bereitgestellten Dienst elektronisch ausgestellt und übermittelt werden, unterliegen einer Aufbewahrungspflicht zu steuerlichen Zwecken gemäß Ministerialdekret vom 23. Januar 2004, und zwar für den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum von 10 Jahren nach der Ausstellung. Bei der Anmeldung zum Dienst ernennt der Nutzer InfoCamere zum Verantwortlichen für die Aufbewahrung der elektronischen Dokumente, die mit der Erbringung des Dienstes verbunden sind. Als Verantwortlicher für die Aufbewahrung ist InfoCamere daher angehalten, unter Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Pflichten zu handeln und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen sein Archivierungssystem den Anforderungen gemäß Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 3. Dezember 2013 anzupassen.
Ist es möglich, von anderen Systemen erstellte elektronische Rechnungen zu importieren?
Beim Dienst können auch XML Rechnungen hochgeladen werden, welche mithilfe von dritten Systemen erstellt worden sind. Dies kann allein zum Zwecke der gesetzeskonformen Aufbewahrung oder auch zur Übermittlung über das SDL (Austauschsystem) und nachfolgender Aufbewahrung erfolgen.
Wie hat die Nummerierung der über den Dienst ausgestellten Rechnungen zu erfolgen?
Das MwSt.-Register des Unternehmens versteht sich als externes Element; die Angabe der Nummer der ausgestellten Rechnungen unterliegt wie die aller anderen in die Dokumente eingefügten Daten der alleinigen Verantwortung des Nutzers und zwar auf der Grundlage des Buchführungssystems desselben Unternehmens.
Werden alle Rechnungen, auch jene an Private, über das Nationale Austauschsystem SDI übermittelt?
Ja, alle Rechnungen werden über das Nationale Austauschsystem (SDI) übermittelt.
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