Berechnung und Zahlung
Die Berechnung ist für die folgenden Jahre möglich:
Erhöhungen
Die Handelskammer Bozen hat, genauso wie fast alle italienischen Handelskammern, eine Erhöhung der Gebühr beschlossen, welche bewirkt, dass die Jahresgebühr 2023 den für die Jahre 2016-2022 vorgesehenen Beträgen entspricht. Nähere Informationen dazu finden Sie auf unserer Internetseite.
Zahlungsmodalitäten
Die Zahlung der Gebühr muss mit dem einheitlichen Zahlungsvordruck F24 vorgenommen werden.
Betriebseinheiten
Unternehmen, die ihre Tätigkeit auch in Betriebseinheiten ausüben, sind auch zur Zahlung einer Gebühr für jede dieser Betriebseinheiten verpflichtet. Der Betrag, bestehend aus 20 % des errechneten Betrages für den Hauptsitz bis zu einem Maximum von 120,00 Euro, ist an die Handelskammer zu richten, auf deren Einzugsgebiet sich die Betriebseinheit befindet. Die Zahlung der Jahresgebühr der Betriebseinheiten, die am 1. Januar des Bezugsjahres bereits eingetragen waren, erfolgt innerhalb der für die Zahlung des für den Firmensitz geschuldeten Betrages vorgesehenen Fälligkeit.
Die Betriebseinheiten und Zweitsitze von Unternehmen, deren Hauptsitz sich im Ausland befindet, sind zur Zahlung einer Fixgebühr in der Höhe von 66,00 Euro verpflichtet.
Die Unternehmen, die im Laufe des Jahres eine Betriebseinheit eröffnen, zahlen die Jahresgebühr innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung des Antrags um Eintragung.
Fälligkeit
Die Fälligkeit der Zahlung der Jahresgebühr fällt normalerweise mit der Zahlung des ersten Akontos der Einkommenssteuern zusammen.
Sonderfall - Verlegung des Sitzes
Die Unternehmen, die von einer Provinz in eine andere verlegt werden, sind zur Zahlung an die Handelskammer verpflichtet, bei der das Unternehmen am 1. Januar des Bezugsjahres eingetragen war.
Sonderfall - Erstes verlängertes Geschäftsjahr
Gesellschaften, welche bei der Gründung beschließen, ein erstes verlängertes Geschäftsjahr anzuwenden, müssen im Moment der Eintragung im Handelsregister die Jahresgebühr betreffend das Gründungsjahr entrichten. Nach Abschluss ihres ersten Geschäftsjahres wird dann die Jahresgebühr des entsprechenden Jahres bezahlt. In diesen Fällen erfolgt dies meist etwa eineinhalb Jahre nach der ersten Zahlung. Bei der Fälligkeit der Jahresgebühr, welche zwischen dem Jahr der Eintragung und der ersten Berechnung der Gebühr laut den Umsatzdaten liegt, müssen diese Gesellschaften für den Rechtssitz noch einmal den Mindestbetrag entrichten, welchen sie bereits im Moment der Eintragung bezahlt haben.
Beispiel: Eintragung im Oktober 2019 mit gleichzeitiger Bezahlung der Jahresgebühr 2019. Das erste Geschäftsjahr geht von der Gründung bis zum 31.12.2020. Bei der Fälligkeit der Jahresgebühr 2020 muss die Gesellschaft deshalb noch einmal den Mindestbetrag entrichten und erst bei Fälligkeit der Jahresgebühr 2021 zum ersten Mal die Gebühr aufgrund des im verlängerten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes berechnen.
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