Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Vereinfachtes Verfahren für den Nachweis des Nicht-EU-Ursprungs

Das vereinfachte Verfahren für den Nachweis des Nicht-EU-Ursprungs von Waren bei der Erteilung von Ursprungszeugnissen kann nur von Unternehmen angewendet werden, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen und deren Antrag von der Handelskammer genehmigt wurde:

Voraussetzungen

Antrag zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens

Der Antrag ist digital auszufüllen, digital zu signieren und per zertifizierter elektronischer Post (ZEP) an die Handelskammer zu übermitteln:

Nach Prüfung erhält das Unternehmen die Einwilligung, das vereinfachte Verfahren anwenden zu dürfen.

Praktische Anwendung

Falls erforderlich, kann die folgende Vorlage dem Antrag auf Erteilung eines Ursprungszeugnisses beigefügt werden:

Die Erklärung gemäß Anhang A (oder eine gleichwertige Erklärung) ist im Bereich "Anlagen" hochzuladen (Typ: Anderes).

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