Fakultative Prüfung
Analyse bei einem autorisiertem Laboratorium
Das Gesetz gibt den Interessierten die Möglichkeit, die Edelmetalle und die Gegenstände aus Edelmetall auf eigene Kosten einer fakultativen Feingehaltsprüfung zu unterziehen. Die entsprechende Analyse wird bei einem autorisiertem Laboratorium gemäß den vom Gesetz anerkannten Analysemethoden durchgeführt. Es sind keine negativen Toleranzen zugelassen. Die Handelskammer bringt auf dem geprüften Edelmetall beziehungsweise Gegenstand aus Edelmetall eine spezielle, vom Gesetz vorgesehene Marke an (Artikel 13, GvD 251/99).
Falls die Feingehaltsanalyse einen effektiven Titel ermittelt, welcher unter dem gesetzlichen beziehungsweise erklärten liegt, werden die betroffenen Gegenstände dem Interessierten zurückgegeben, welcher dieselben nicht in den Verkauf setzen darf, ohne den Fehler zu korrigieren.
Im Falle der fakultativen Feingehaltsprüfung von Rohmaterial aus Edelmetall wird die genannte Marke als Garantie des effektiven Feingehaltes angebracht. Die Kennzeichnung mit der Feingehaltsmarke erfolgt direkt vom Analyselaboratorium mit der Angabe der Tausendstel und Zehntel von Tausendstel. Voraussetzung hierfür ist jedoch die vorhergehende Kennzeichnung mit der Identifikationsmarke durch den Hersteller selbst.
Falls sich die Anfrage um eine fakultative Feingehaltsprüfung auf eine erhebliche Menge an Gegenständen bezieht, so wird je nach Anzahl einer jeden Produktionstypologie und Legierung eine bestimmte Menge an Proben gezogen, welche einer Analyse unterzogen wird (siehe Anlage VIII zum Dekret des Präsidenten der Republik 150/02). Bei positiven Ausgang der Analyse liegt es beim Interessierten, zu entscheiden, ob die fakultative Marke auf jeden Gegenstand einzeln angebracht werden, oder ob die gesamte Partie zertifiziert werden soll.
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